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23/01 KonkursordnungNorm
EStG 1988 §4 Abs1;Rechtssatz
Der Umstand, dass der Anspruch des Masseverwalters konkursrechtlich eine Masseforderung darstellt, ändert nichts daran, dass dieser Aufwand die Erträge aus dem im Konkurs fortbetriebenen Betrieb schmälert und demselben Rechtssubjekt (nämlich dem Gemeinschuldner) zugeordnet werden muss, dem auch die Erträge bzw Einkünfte zugerechnet werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005140033.X08Im RIS seit
30.03.2006Zuletzt aktualisiert am
17.05.2013