RS Vwgh 2006/2/16 2006/19/0146

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Veröffentlicht am 16.02.2006
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §25 Abs2;
AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8;
AVG §11;
AVG §68 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Eine Zustellung des den Asylantrag gemäß § 7 AsylG abweisenden und gemäß § 8 AsylG die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Heimatstaat für zulässig erklärenden Bescheides an den Asylwerber selbst konnte angesichts der Minderjährigkeit des Asylwerbers vor dem Hintergrund des § 25 Abs. 2 AsylG (auch in der hier maßgeblichen Fassung vor der AsylG-Novelle 2003) nicht wirksam sein. Im Verfahren über den Erstantrag auf Gewährung von Asyl lag somit bei Einbringung des Zweitantrages noch keine Entscheidung vor. Die Zurückweisung des Zweitantrages wegen entschiedener Sache entsprach unter diesen Umständen nicht dem Gesetz (Hinweis E 18. Oktober 2005, 2005/01/0215).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006190146.X01

Im RIS seit

17.03.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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