TE Vfgh Erkenntnis 1983/3/3 B605/81

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Veröffentlicht am 03.03.1983
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Index

33 Bewertungsrecht
33/01 Bewertungsrecht

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
StGG Art5

Beachte

einer der Anlaßfälle zu VfSlg. 9582/1982

Leitsatz

Kundmachung der Entscheidungen des Bundesministeriums für Finanzen bzgl. der Bewertungsgrundlagen für das Weinbauvermögen zum 1. Jänner 1979; Verletzung des Eigentumsrechtes im Anlaßfall nach Aufhebung der Zahl "80,4" (Betriebszahl) als gesetzwidrig

Spruch

Der Bescheid wird aufgehoben.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Die Finanzlandesdirektion für Wien, NÖ und Bgld. hat mit dem im Instanzenzug ergangenen, an die Urbarialgemeinde Rust gerichteten Bescheid vom 1. Oktober 1981 für den im Eigentum dieser Agrargemeinschaft (iS der §§46 ff. des Bgld. Flurverfassungs-Landesgesetzes, LGBl. 40/1970 - Bgld. FV-LG) stehenden Weinbaubetrieb KG Rust, EZ 6, auf den 1. Jänner 1979 mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 1980 den Einheitswert mit S 95.000,-

festgestellt und den Grundsteuermeßbetrag mit S 170,- festgesetzt.

Der Hektarsatz des Weinbaubetriebes der Beschwerdeführerin wurde nach dem Verhältnis seiner Ertragsfähigkeit zur Vergleichslage der Riede Turner und Plachen in Rust ermittelt, deren Ertragsfähigkeit im Verhältnis zur Hauptvergleichslage durch die Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Feststellung der Betriebszahlen für die Weinbauvergleichslagen, Zl. 080103/2-IV/8/79 (kundgemacht im Amtsblatt zur Wr. Zeitung vom 29. Dezember 1979), unter der lfd. Nr. 21 mit der Betriebszahl 80,4 festgestellt worden war.

2. Gegen diesen Bescheid der Finanzlandesdirektion erhebt die Urbarialgemeinde Rust - vertreten durch den vom Amt der Bgld. Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz gemäß §53 Abs4 Bgld. FV-LG als Sachwalter bestellten Bürgermeister der Freistadt Rust - die auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Unversehrtheit des Eigentums und auf Gleichheit vor dem Gesetz sowie die Verletzung in Rechten wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des bekämpften Bescheides beantragt wird.

3. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde begehrt.

II. Ua. aus Anlaß der vorliegenden Beschwerde hat der VfGH gemäß Art139 Abs1 B-VG die Gesetzmäßigkeit der Zahl "80,4" (Betriebszahl betreffend die Riede Turner, Plachen) in der oben unter I.1. zitierten Verodnung des Bundesministers für Finanzen geprüft. Mit Erk. vom 11. Dezember 1982, V30/82, V48 - 89/82, hat er diese Verordnungsstelle als gesetzwidrig aufgehoben.

III. Gemäß Art139 Abs6 B-VG ist eine vom VfGH aufgehobene Verordnung im Anlaßfall nicht mehr anzuwenden.

Der angefochtene Bescheid greift - obgleich mit ihm nicht unmittelbar eine Steuer vorgeschrieben wird - in das Eigentum der Beschwerdeführerin ein, da die mit dem Bescteid getroffenen Feststellungen im Verfahren zur Festsetzung des Jahresbetrages der Grundsteuer nicht mehr bekämpft werden können (§28 iVm §12 und §§18 ff. des Grundsteuergesetzes 1955; vgl. VfSlg. 7736/1976, VfGH 2. 7. 1981 B402/77).

Da durch das oben unter II. zitierte Erk. die Rechtsgrundlage für den - das Eigentum der Beschwerdeführerin berührenden - Bescheid weggefallen ist, ist die Beschwerdeführerin im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums verletzt worden (vgl. zB VfSlg. 8843/1980).

Der Bescheid war daher aufzuheben.

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1983:B605.1981

Dokumentnummer

JFT_10169697_81B00605_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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