Index
E1ENorm
11997E043 EG Art43;Beachte
Besprechung in:SWI Nr 7/2006, S 312 bis 317;Rechtssatz
Aus der Sicht der Niederlande folgt das DBA Niederlande der Anrechnungsmethode. Dabei wird ein ausländischer Betriebsstättenverlust grundsätzlich im Verlustentstehungsjahr vom Ansässigkeitsstaat berücksichtigt. Erwirtschaftet die ausländische Betriebsstätte in einem Folgejahr einen Gewinn und wird die Steuerleistung im Betriebsstättenstaat durch den dort gewährten Verlustvortrag gemindert, rechnet der Ansässigkeitsstaat (gemäß Art. 24 Abs. 2 DBA Niederlande) höchstens diesen geminderten Steuerbetrag an, wiewohl er den ausländischen Betriebsstättengewinn zur Gänze steuerlich erfasst. Im Ergebnis stellt dieses System die bloß einfache Verlustverwertung sicher (vgl H. Loukota, SWI 2005, 56). Dies hat allerdings zur Voraussetzung, dass der Ansässigkeitsstaat den nicht um einen im Betriebsstättenstaat gewährten Verlustvortrag gekürzten Betriebsstättengewinn tatsächlich in die Besteuerung einbezieht. In einem solchen Fall, wenn also eine doppelte Verlustverwertung, die durch eine zusätzliche Verwertung auch im Ansässigkeitsstaat entstehen würde, im Ergebnis vermieden wird, gebietet das Betriebsstättendiskriminierungsverbot des Art 25 Abs 3 DBA Niederlande die Berücksichtigung des Verlustvortrages unabhängig von der in § 102 Abs 2 Z 2 EStG enthaltenen Voraussetzung des Übersteigens der nicht der beschränkten Steuerpflicht unterliegenden Einkünfte (vgl nochmals H. Loukota, aaO). Ist es im Ergebnis zur Rückgängigmachung der Berücksichtigung des österreichischen Betriebsstättenverlustes in den Niederlanden gekommen, ergibt sich somit bereits aus Art 25 Abs 3 DBA Niederlande das uneingeschränkte Verlustvortragsrecht, sodass es eines Rückgriffes auf die Niederlassungsfreiheit nach Art 43 EG nicht mehr bedarf.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005140036.X01Im RIS seit
06.04.2006Zuletzt aktualisiert am
17.05.2013