Die Annahme einer grundlegenden politischen Veränderung im Herkunftsstaat, aus der sich der Verlust einer zunächst aus den von der Asylwerberin, einer afghanischen Staatsangehörigen, behaupteten Gründen gegebenen Flüchtlingseigenschaft ergeben sollte, setzt eine gewisse Konsolidierung der Verhältnisse voraus, für deren Beurteilung es in der Regel eines längeren Beobachtungszeitraumes bedarf (vgl. zuletzt etwa das Erkenntnis vom 1. April 2004, Zl. 2001/20/0286, und die Nachweise in dem darin zitierten Vorerkenntnis vom 21. November 2002, Zl. 99/20/0171). Die belangte Behörde hat sich stattdessen an dem hg. Erkenntnis vom 3. Mai 2000, Zl. 99/01/0359, orientiert und nicht erkannt, dass die dort behandelte, auf einem Abkommen beruhende Einrichtung einer UN-Verwaltung im Kosovo mit den Umständen des Sturzes der Taliban in Afghanistan nicht vergleichbar ist (vgl. in diesem Sinn auch die Erkenntnisse vom 16. Februar 2006, Zl. 2006/19/0030 und Zl. 2006/19/0045). (Hier: Die Behörde stützte ihre Entscheidung betreffend die Ablehnung des Asylantrags auf die von ihr festgestellte "notorische Tatsache, dass die Taliban zum Zeitpunkt der mündlichen Bescheidverkündung am 17. Dezember 2001 als politisches System nicht mehr existieren". Sie seien "ab dem Zeitpunkt 10. Dezember 2001 vollständig abgezogen". Seitens der Taliban drohe der Asylwerberin keine Gefahr mehr.)