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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §4 Abs1;Rechtssatz
Nach dem so genannten Realisationsprinzip dürfen Gewinne erst dann ausgewiesen werden, wenn sie realisiert sind (Hinweis E 17. November 2004, 2000/14/0142). Auch die Zuordnung von Aufwendungen folgt dem Realisationsprinzip: Ausgaben späterer Wirtschaftsjahre werden durch Passivierung als Aufwand jenes Wirtschaftsjahres berücksichtigt, in welchem sie zur Erwirtschaftung eines betrieblichen Erfolges beitragen. Ein Gewinn bzw Verlust wird insoweit realisiert, als von den durch die Erbringung betrieblicher Leistungen erzielten Erträgen die ihnen wirtschaftlich zuzuordnenden Aufwendungen abgezogen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005140033.X07Im RIS seit
30.03.2006Zuletzt aktualisiert am
17.05.2013