RS Vwgh 2006/2/16 2005/14/0033

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Veröffentlicht am 16.02.2006
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §4 Abs1;
EStG 1988 §4 Abs4;

Rechtssatz

Nach dem so genannten Realisationsprinzip dürfen Gewinne erst dann ausgewiesen werden, wenn sie realisiert sind (Hinweis E 17. November 2004, 2000/14/0142). Auch die Zuordnung von Aufwendungen folgt dem Realisationsprinzip: Ausgaben späterer Wirtschaftsjahre werden durch Passivierung als Aufwand jenes Wirtschaftsjahres berücksichtigt, in welchem sie zur Erwirtschaftung eines betrieblichen Erfolges beitragen. Ein Gewinn bzw Verlust wird insoweit realisiert, als von den durch die Erbringung betrieblicher Leistungen erzielten Erträgen die ihnen wirtschaftlich zuzuordnenden Aufwendungen abgezogen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005140033.X07

Im RIS seit

30.03.2006

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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