Index
15 Unabhängigkeitserklärung, Rechtsüberleitung, ÜbergangsrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktLeitsatz
V-ÜG 1929; keine Bedenken gegen die auf ArtII §4 Abs2 gestützte Verordnung der Bundespolizeidirektion Wien vom 1. Mai 1981 betreffend Anordnung zum Verlassen eines von "Hausbesetzern" besetzten Gebäudes; kein Entzug des gesetzlichen Richters; keine Gleichheitsverletzung; keine Verletzung des EigentumsrechtesSpruch
Die Beschwerden werden abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
1.1.1. Mit im Instanzenzug ergangenen (Einzel-)Bescheiden der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien wurden E. M. O. (Bescheid vom 5. August 1981, Z SD 398/81), B. M. (Bescheid vom 5. August 1981, Z SD 407/81), I. F. (Bescheid vom 28. Juli 1981, Z SD 408/81), M. K. (Bescheid vom 29. Juli 1981, Z SD 450/81), P. K. (Bescheid vom 5. August 1981, Z SD 438/81), H. Ch. N. (Bescheid vom 5. August 1981, Z SD 448/81) und G. D. (Bescheid vom 29. September 1981, Z SD 461/81) einer Verwaltungsübertretung nach der Verordnung der Bundespolizeidirektion Wien vom 1. Mai 1981 (s. Punkt 1.1.2.) - begangen dadurch, daß sie am 1. Mai 1981 abends der mit Lautsprecher kundgemachten polizeilichen Anordnung, das Gebäude in Wien 6., W-gasse Nr. 24, bis 20 Uhr 50 zu verlassen, nicht Folge geleistet hatten - schuldig erkannt und hiefür gemäß ArtVII EGVG 1950 zu Geldstrafen, für den Fall der Uneinbringlichkeit zu Ersatzarreststrafen, verurteilt.
1.1.2. Zur Begründung führte die Berufungsbehörde ua. aus:
"Am 1. Mai 1981 besetzten mehrere Personen widerrechtlich das Haus in Wien 6., W-gasse 24. Vor dem Einsetzen polizeilicher Zwangsmaßnahmen wurde um 20.45 Uhr vor dem genannten Haus durch den polizeilichen Einsatzleiter, Rat Mag. H., über einen Lautsprecher eine Verordnung der Bundespolizeidirektion Wien vom 1. Mai 1981 verkündet. Diese Verordnung hat folgenden Wortlaut:
'Gemäß Artikel II, §4 Absatz 2 des Bundesverfassungsgesetzes vom 7. Dezember 1929, Bundesgesetzblatt Nr. 393/29 (Verfassungsübergangsgesetz 1929), erläßt die Bundespolizeidirektion Wien folgende Verordnung:
Zum Schutz der gefährdeten körperlichen Sicherheit von Menschen sowie des Eigentums haben die im Hause Wien 6., W-gasse 24, aufhältigen Personen das genannte Gebäude bis 20.50 Uhr zu verlassen.
Die Nichtbefolgung dieser Verordnung wird als Verwaltungsübertretung erklärt und gemäß Artikel VII Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen - EGVG 1950 bestraft.'
Auf Grund dieser Verordnung wurden die Hausbesetzer aufgefordert, das Haus binnen fünf Minuten, somit bis 20.50 Uhr, zu verlassen. Dieser Aufforderung wurde ... (von den Berufungswerbern) ... nicht Folge geleistet, sodaß nach einer neuerlichen Lautsprecherdurchsage um 21.00 Uhr die gewaltsame Räumung des Hauses und die Festnahme der betreffenden Personen erfolgte."
1.2.1. Gegen diese zu 1.1.1. bezeichneten Berufungsbescheide richten sich die vorliegenden - auf Art144 Abs1 B-VG gestützten - teilweise gemeinsam ausgeführten Beschwerden der jeweiligen Bescheidadressaten an den VfGH, in denen der Sache nach die Verletzung von Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm, nämlich der Verordnung der Bundespolizeidirektion Wien vom 1. Mai 1981, ferner die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (Art83 Abs2 B-VG), auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art7 Abs1 B-VG, Art2 StGG) und auf Unversehrtheit des Eigentums (Art5 StGG) behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung der angefochtenen Bescheide beantragt wird.
1.2.2. Die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien als belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift und begehrte darin die Abweisung der Beschwerden.
2. Über die - zulässigen - Beschwerden wurde erwogen:
2.1.1. Die Bundespolizeidirektion Wien leitete ihre Kompetenz zur Erlassung der Verordnung - die, da hier gesetzlich keine besondere Kundmachungsform vorgeschrieben ist, durch behördlich vollzogene öffentliche Ausrufung an Ort und Stelle angesichts der damit nach Lage des Falles verbundenen Publizitätswirkung ausreichend und infolgedessen auch gehörig kundgemacht wurde (vgl. hiezu: VfSlg. 4865/1965, 6843/1972) - aus der Verfassungsbestimmung des ArtII §4 Abs2 V-ÜG 1929 ab.
Diese Bestimmung hat folgenden Wortlaut:
"Bis zur Erlassung bundesgesetzlicher Bestimmungen über die Befugnisse der Behörden auf dem Gebiet der allgemeinen Sicherheitspolizei können die mit der Führung solcher Angelegenheiten betrauten Behörden zum Schutz der gefährdeten körperlichen Sicherheit von Menschen oder des Eigentums innerhalb ihres Wirkungsbereiches die zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Anordnungen treffen und deren Nichtbefolgung als Verwaltungsübertretung erklären. Solche Anordnungen dürfen nicht gegen bestehende gesetzliche Vorschriften verstoßen. Sie sind aufzuheben, sobald der Grund zu ihrer Erlassung weggefallen ist."
2.1.2. Bei einer auf diese Verfassungsstelle gestützten Anordnung - wie hier genereller Natur (s. VfSlg. 8928/1980) - kann es sich also nur um eine sicherheitspolizeiliche Regelung aus einem bestimmten Anlaß handeln, der geeignet ist, die begründete Besorgnis zu erwecken, daß die körperliche Sicherheit der Person oder des Eigentums gefährdet sei. Ob dies zutrifft, muß jeweils im Einzelfall geprüft werden (s. VfSlg. 3570/1959; s. auch VfSlg. 3826/1960).
2.2.1. Die Beschwerdeführer machen im Blick auf die Rechtsgrundlagen der angefochtenen Bescheide sinngemäß geltend, die Verordnung der Bundespolizeidirektion Wien vom 1. Mai 1981 sei rechtswidrig; denn sie diene bloß der Beendigung der Störung des ruhigen Besitzstandes eines Hauseigentümers und bekämpfe dementsprechend nur einen örtlichen Mißstand, wozu nicht die belangte Behörde, sondern die nach der Wr. Stadtverfassung berufenen Organe der Stadt Wien zuständig seien. Davon abgesehen, könne vorliegend nicht mit Grund von einer allgemeinen Gefahr für die durch ArtII §4 Abs2 V-ÜG 1929 geschützten Rechtsgüter gesprochen werden, zumal es sich bei dem besetzten Haus um ein völlig unbewohntes Gebäude gehandelt habe.
2.2.2.1. Unter Sicherheitspolizei wird, wie aus dem Kompetenztatbestand des Art10 Abs1 Z7 B-VG zu entnehmen ist, die "Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit" verstanden (vgl. zB VfSlg. 3153/1957). Wie der VfGH in seinem - die bisherige Rechtsprechung zusammenfassenden - Erk. VfSlg. 5910/1969 (s. auch VfSlg. 8155/1977) ausführte, gehören zur Sicherheitspolizei, die als allgemeine Sicherheitspolizei (Art10 Abs1 Z7 B-VG) und in einem Teilbereich als örtliche Sicherheitspolizei (Art15 Abs2 und Art118 Abs3 Z3 B-VG) in Erscheinung tritt (vgl. VfSlg. 2784/1955), jene - prohibitiven - Maßnahmen, die der Abwehr und der Unterdrückung der allgemeinen Gefahren für das Leben, die Gesundheit, Sicherheit, öffentliche Ruhe und Ordnung im Inneren dienen (vgl. VfSlg. 3472/1958, 8155/1977).
Sowohl die Sicherheitspolizei des Bundes (Art10 Abs1 Z7 B-VG) als auch die örtliche Sicherheitspolizei (Art15 Abs2 B-VG) haben demgemäß - wie sich auch aus den Ausführungen des VfGH in seinen Erk. VfSlg. 2784/1955 und 3570/1959 ergibt - gleicherweise die Abwehr allgemeiner Gefahren für die öffentliche Sicherheit, Ruhe und Ordnung zum Inhalt.
Dabei stellen sich die Angelegenheiten der "örtlichen Sicherheitspolizei" als jener Teil der Sicherheitspolizei dar, "der im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen und geeignet ist, durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden" (Art15 Abs2 B-VG).
Gemäß Art118 Abs6 B-VG hat die Gemeinde in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches das Recht, ortspolizeiliche Verordnungen nach freier Selbstbestimmung zur Abwehr oder zur Beseitigung von "das örtliche Gemeinschaftsleben störenden Mißständen" zu erlassen sowie die Nichtbefolgung als Verwaltungsübertretung zu erklären; ein Verordnungsrecht, das auf staatliche Behörden nicht übertragen werden darf (Art118 Abs7 letzter Satz B-VG).
Für die Abgrenzung zur Sicherheitspolizei des Bundes kommt es folglich darauf an, ob es um jenen Teil der Sicherheitspolizei geht, der das Interesse der Gemeinde zunächst berührt, ob also räumliche Grundlage des geschützten Interesses nur das Gemeindegebiet oder ein Teil davon ist und ob die Gemeinde die Angelegenheit innerhalb ihrer Grenzen durch eigene Kräfte besorgen kann (vgl. VfSlg. 3201/1957, 3570/1959). Anders als bei Beurteilung der Frage, ob eine Angelegenheit gemäß Art118 Abs2 und 3 B-VG in den eigenen Wirkungskreis der Gemeinden fällt (s. VfSlg. 5409/1966, 5647/1967), ist dabei nach Art118 Abs6 B-VG nicht auf die "abstrakte (Einheits-)Gemeinde" abzustellen: Für Art118 Abs6 B-VG gibt den Ausschlag, ob in der konkreten Gemeinde ein das Gemeinschaftsleben - dieser Gemeinde - störender Mißstand besteht oder zu erwarten ist; insoweit muß also der Mißstand für die Gemeinde "spezifisch" sein (vgl. VfSlg. 7960/1976).
2.2.2.2. Dies trifft hier nicht zu, wie schon die - durch Art und Beschaffenheit des Mißstands vorgezeichnete - Basis und Zielrichtung der Abwehrmaßnahme zeigt; denn sogenannte Hausbesetzungsaktionen treten erfahrungsgemäß überregional in Erscheinung und beeinträchtigen keineswegs primär (bloße) Gemeindeinteressen. Sie sind folglich bereits nach ihrem regelmäßigen Erscheinungsbild nicht durch Abwehrmaßnahmen beherrschbar, welche die berührte Gemeinde mit Hilfe eigener Kräfte zu besorgen vermag. Doch auch die materielle Voraussetzung für die Erlassung einer Verordnung nach ArtII §4 Abs2 V-ÜG 1929, nämlich eine Eigentumsgefährdung, lag im konkreten Fall vor; die eigenmächtige unkontrollierte und zügellose Besetzung eines - obschon unbewohnten - Gebäudes durch eine Menschenmenge für längere Zeit birgt - der in den Beschwerdeschriften verfochtenen Auffassung zuwider - schon vom Typus solcher Aktionen her der Natur der Sache nach die unmittelbare Gefahr einer Beschädigung fremden Eigentums in sich, mag auch ein derartiger Eigentumseingriff zunächst gar nicht beabsichtigt gewesen sein.
2.2.2.3. Abschließend ist festzuhalten, daß der VfGH die von den Beschwerdeführern gegen die Verordnung der Bundespolizeidirektion Wien vom 1. Mai 1981 in formeller und materieller Hinsicht vorgetragenen Bedenken nicht zu teilen vermag.
2.2.3. Daß die Rechtsgrundlagen des angefochtenen Bescheides aus anderen als den bereits als unzutreffend erkannten Gründen verfassungswidrig seien, behaupten die Beschwerdeführer nicht. Auch der VfGH hegt - aus der Sicht dieses Beschwerdefalles - keine solchen Bedenken.
2.2.4. Wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm wurden die Beschwerdeführer infolgedessen in ihren Rechten nicht verletzt.
2.3.1. Schon vom Ansatz aus unzutreffend ist der weitere Einwand der Beschwerdeführer, das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (Art83 Abs2 B-VG) sei deshalb verletzt, weil mit Rücksicht darauf, daß gemäß §15 Abs3 Behörden-ÜG in Wien ein- und dieselbe Behörde die Agenden der Bundespolizeidirektion und der Sicherheitsdirektion wahrnehme, die Bundespolizeidirektion (auch) als Sicherheitsdirektion unmittelbar der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit beim Bundesministerium für Inneres unterstehe, die dementsprechend zur Entscheidung über die im Administrativverfahren (gegen Bescheide der Bundespolizeidirektion) ergriffenen Berufungen zuständig gewesen wäre.
2.3.2. Der VfGH sprach bereits im Erk. VfSlg. 6766/1972 aus, daß §15 Abs3 Behörden-ÜG eine rein organisationsrechtliche Vorschrift sei, die zwei Behörden verschiedener Rechtsstufen, nämlich die Bundespolizeidirektion Wien und die Sicherheitsdirektion für Wien, zu einer Einheit zusammenfasse. Dies schließe aber nicht aus, daß innerhalb der Behörde eine organisatorische Aufgliederung in Abteilungen u. dgl. stattfinde, die insbesondere den gegebenen unterschiedlichen Funktionen Rechnung trage. Aus §15 Abs3 Behörden-ÜG dürfe keinesfalls auf funktionelle Identität der behördlichen Tätigkeit, mit anderen Worten: auf das Bestehen einer funktionell eine Einheit bildenden Behörde geschlossen werden. Die Beschwerdeführer bringen keine Argumente vor, die den VfGH zu einem Abgehen von dieser Rechtsauffassung veranlassen könnten. Wenn die Beschwerden also der Sache nach bestreiten, daß in den Verwaltungsverfahren zwei funktionell verschiedene Behörden einschritten, so kann ihnen - aus den dargelegten Gründen - nicht gefolgt werden.
2.4.1. Da gegen die Rechtsgrundlagen der angefochtenen Bescheide verfassungsrechtliche Bedenken nicht bestehen (s. 2.2.4.) und es auch an jeglichen Anhaltspunkten dafür fehlt, daß die belangte Behörde dem Gesetz fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellte, könnte das Gleichheitsrecht nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH (zB VfSlg. 7466/1974, 8238/1978) nur dann verletzt sein, wenn die angefochtenen Bescheide Willkürakte wären.
2.4.2. Derartiges behaupten die Beschwerdeführer gar nicht. In der Tat finden sich hier insbesondere keine wie immer gearteten Hinweise dafür, daß die belangte Behörde bei ihrer Entscheidung von subjektiven, in der Person der Beschwerdeführer gelegenen Momenten bestimmt oder von anderen unsachlichen Erwägungen geleitet worden sei.
2.4.3. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, daß die Beschwerdeführer im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Gleichheitsrecht nicht verletzt wurden.
2.5.1. Das Grundrecht auf Unversehrtheit des Eigentums ist gemäß der ständigen Rechtsprechung des VfGH (s. VfSlg. 7409/1974 ua.) dann verletzt, wenn der einen Eigentumseingriff verfügende Bescheid ohne jede gesetzliche Grundlage oder unter Heranziehung einer verfassungswidrigen Rechtsgrundlage ergangen wäre, oder wenn die Behörde bei der Bescheiderlassung verfassungsrechtlich unbedenkliche Rechtsvorschriften in denkunmöglicher Weise angewendet hätte, ein Fall, der nur zuträfe, wenn der Behörde ein so schwerer Fehler zur Last fiele, daß er einer Gesetzlosigkeit gleichkäme.
2.5.2. Angesichts der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der Rechtsgrundlagen der angefochtenen Bescheide (s. auch 2.2.4.) könnte eine Eigentumsverletzung also nur in einer denkunmöglichen Gesetzesanwendung liegen.
Für einen solchen gravierenden Auslegungsfehler bieten aber die Beschwerdevorbringen - wie auch die Aktenlage - keine wie immer beschaffenen Anhaltspunkte.
2.5.3. Die Beschwerdeführer wurden somit durch die angefochtenen Bescheide im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums gleichfalls nicht verletzt.
2.6. Die Verletzung eines sonstigen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes wurde nicht geltend gemacht und kam auch im Beschwerdeverfahren nicht hervor.
2.7. Die Beschwerden waren darum bei der gegebenen Sach- und Rechtslage als unbegründet abzuweisen.
Schlagworte
Verordnung Kundmachung, Polizei, Sicherheitspolizei, Verwaltungsorganisation, Sicherheitsdirektion, Bundespolizeibehörden, Bundeshauptstadt WienEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1983:B490.1981Dokumentnummer
JFT_10169697_81B00490_00