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24/01 StrafgesetzbuchNorm
FrG 1997 §104 Abs1;Rechtssatz
In Anbetracht der Verurteilung wegen der Verbrechen der Schlepperei nach § 104 Abs 1 und 3 FrG 1997 sowie der Beteiligung als Mitglied an einer kriminellen Organisation nach § 278a Z 1 StGB liegt dem Fremden zur Last, gewerbsmäßig - das heißt in der Absicht, sich durch wiederkehrende Begehung der Schlepperei eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (§ 70 StGB) - und als Mitglied einer kriminellen Organisation eine hohe Anzahl von Personen geschleppt zu haben. Bei dieser Sachlage kann auf dem Boden der hg Rechtsprechung die Beurteilung der belBeh, dass vorliegend der Ausstellung des beantragten Konventionsreisepasses der Versagungsgrund des § 81 Abs 1 Z 4 FrG 1997 entgegenstehe, nicht als rechtswidrig erkannt werden (Hinweis E 4.4.2001, 2001/18/0054; E 3.11.2004, 2001/18/0084).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006180030.X01Im RIS seit
15.03.2006Zuletzt aktualisiert am
01.02.2011