Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
PaßG 1992 §14 Abs1 Z3 litf;Rechtssatz
In Anbetracht des gewerbsmäßigen Suchtgifthandels in Bezug auf eine große Suchtgiftmenge besteht keine Gewähr dafür, dass der Bf im Bedarfsfall seinen Reisepass nicht zur Begehung solcher Straftaten verwenden wird. Auch der Umstand, dass der Bf selbst nicht süchtig ist, bietet keine Gewähr dafür, dass er nicht erneut mit Suchtgift in einer großen Menge gewerbsmäßig handeln und seinen Reisepass nicht zu den im § 14 Abs. 1 Z. 3 lit. f PassG 1997 genannten Handlungen missbrauchen wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005180681.X02Im RIS seit
13.03.2006Zuletzt aktualisiert am
12.04.2012