RS Vwgh 2006/2/21 AW 2005/09/0029

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Veröffentlicht am 21.02.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
VwGG §30 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie AW 2005/09/0049 B 18. Jänner 2006 RS 1 Hier Geldstrafen in der Gesamthöhe von EUR 24.000,--.

Stammrechtssatz

Stattgebung - Bestrafung nach dem AuslBG - Begründet wurde der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mit den eingeschränkten Vermögens- und Einkommensverhältnissen des Beschwerdeführers, die es ihm nicht gestatteten, die verhängten Geldstrafen auch unter Gewährung von Zahlungserleichterungen zu bezahlen; damit drohe der Antritt der Ersatzfreiheitsstrafen. Zwingende öffentliche Interessen stehen der Bewilligung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen; die Höhe der zu zahlenden Geldstrafen (in der Gesamthöhe von EUR 81.000,--) ist nicht unbeträchtlich, so dass die Gefahr der Aufforderung zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe nicht von der Hand zu weisen ist, was jedenfalls einen unverhältnismäßigen Nachteil bedeuten würde.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht Unverhältnismäßiger Nachteil Zwingende öffentliche Interessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:AW2005090029.A01

Im RIS seit

03.05.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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