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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AlVG 1977 §24 Abs2;Rechtssatz
Nichtstattgebung - Widerruf der Notstandshilfe - Abgesehen davon, dass die belangte Behörde den Ausführungen des Beschwerdeführers in dessen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mit einem Hinweis auf § 41 Abs. 4 AlVG insofern entgegen tritt, dass der Widerruf des Leistungsbezuges keinen rückwirkenden Wegfall des Krankenversicherungsschutzes nach sich ziehe, und davon, dass mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid keine Rückforderung der zu Unrecht bezogenen Notstandshilfe ausgesprochen wurde, ist festzuhalten, dass der Vollzug eines Bescheides an sich noch kein Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG ist, sofern dadurch nicht der Rechtsschutz der Partei dauernd wesentlich beeinträchtigt wird. Ein bloßer Vermögensnachteil, der im Falle des Obsiegens vor dem Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen wieder ausgeglichen werden kann, muss daher für sich allein genommen noch kein unverhältnismäßiger Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG sein, sofern nicht besondere Umstände hinzutreten. Der Beschwerdeführer hat unter diesem Blickwinkel keine näheren Angaben zu seiner Einkommens- und Vermögenssituation gemacht, sodass er dem ihn treffenden Konkretisierungsgebot nicht entsprochen hat (Hinweis B 21. Juli 2005, AW 2005/08/0028).
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Diverses Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Unverhältnismäßiger Nachteil VollzugEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:AW2006080002.A01Im RIS seit
03.05.2006