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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
FSG 1997 §8 Abs1;Rechtssatz
Dass die Erstellung der Gesamtbeurteilung hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung im Rahmen eines (amts-)ärztlichen Gutachtens zu erfolgen hat, ergibt sich aus § 8 Abs. 2 und Abs. 3 FSG 1997 (arg. "abschließend") im Zusammenhalt mit § 3 Abs. 3 FSG-GV 1997 (Hinweis E 29. Jänner 2004, 2003/11/0256). Für die Frage des Vorliegens der gesundheitlichen Eignung im Sinne des § 8 Abs. 1 FSG 1997 ist daher die abschließende - vorliegende fachliche Stellungnahmen und Gutachten einbeziehende und bewertende - Beurteilung durch den Arzt die wesentliche Entscheidungsgrundlage der Behörde. Wie sich nicht zuletzt auch aus § 1 Abs 1 Z. 1 und 3 sowie aus § 2 Abs. 1 und 2 FSG-GV 1997 ergibt, kann die Stellungnahme eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Verkehrspsychologie von vornherein das gemäß § 8 FSG 1997 erforderliche Gutachten eines Arztes nicht ersetzen.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005110152.X01Im RIS seit
03.04.2006Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008