RS Vwgh 2006/2/21 2005/11/0152

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Veröffentlicht am 21.02.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §8 Abs1;
FSG 1997 §8 Abs2;
FSG 1997 §8 Abs3;
FSG-GV 1997 §1 Abs1 Z1;
FSG-GV 1997 §1 Abs1 Z3;
FSG-GV 1997 §2 Abs1;
FSG-GV 1997 §2 Abs2;
FSG-GV 1997 §3 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Dass die Erstellung der Gesamtbeurteilung hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung im Rahmen eines (amts-)ärztlichen Gutachtens zu erfolgen hat, ergibt sich aus § 8 Abs. 2 und Abs. 3 FSG 1997 (arg. "abschließend") im Zusammenhalt mit § 3 Abs. 3 FSG-GV 1997 (Hinweis E 29. Jänner 2004, 2003/11/0256). Für die Frage des Vorliegens der gesundheitlichen Eignung im Sinne des § 8 Abs. 1 FSG 1997 ist daher die abschließende - vorliegende fachliche Stellungnahmen und Gutachten einbeziehende und bewertende - Beurteilung durch den Arzt die wesentliche Entscheidungsgrundlage der Behörde. Wie sich nicht zuletzt auch aus § 1 Abs 1 Z. 1 und 3 sowie aus § 2 Abs. 1 und 2 FSG-GV 1997 ergibt, kann die Stellungnahme eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Verkehrspsychologie von vornherein das gemäß § 8 FSG 1997 erforderliche Gutachten eines Arztes nicht ersetzen.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005110152.X01

Im RIS seit

03.04.2006

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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