RS Vwgh 2006/2/21 2005/11/0209

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Veröffentlicht am 21.02.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Führerscheingesetz

Norm

AVG §52;
FSG 1997 §8 Abs2;
FSG-GV 1997 §13 Abs1;
FSG-GV 1997 §3 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Bei einer allfälligen Neigung der Bfin, "massive Aversionen gegen Personen zu entwickeln, die ihr Unrecht zugefügt hätten", ist ein Zusammenhang mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen ebenso wenig zu sehen wie bei Auseinandersetzungen mit dem Bürgermeister ihrer Heimatgemeinde oder ihrem geschiedenen Ehemann, auch wenn die jeweiligen "Anlässe nicht schlüssig nachvollzogen" werden können (Hinweis E 24. August 1999, 99/11/0149). Auf allfällige Auffälligkeiten im Persönlichkeitsbild der Bfin, die den Verdacht auf das Vorliegen eines Zustandes, der die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen einschränken oder ausschließen würde, erwecken, wäre im Übrigen in der gemäß § 3 Abs 3 FSG-GV 1997 einzuholenden fachärztlichen Stellungnahme einzugehen und diese wäre vom amtsärztlichen Sachverständigen im Rahmen seiner Gesamtbeurteilung zu berücksichtigen.

Schlagworte

Begründung Begründungsmangel Besondere Rechtsgebiete Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Arzt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005110209.X03

Im RIS seit

03.04.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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