RS Vwgh 2006/2/21 AW 2005/09/0044

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Veröffentlicht am 21.02.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1;
VwGG §30 Abs2;

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Bestrafung nach dem AuslBG - Der Antragsteller begründete seinen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung lediglich damit, er habe monatliche Fixausgaben von EUR 1.000,-- und den Unterhalt für eine minderjährige Tochter zu bezahlen. Im vorliegenden Antrag wurde dem Konkretisierungsgebot nicht auch nur annähernd entsprochen. Insbesondere fehlen Angaben über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers. Aus diesem Grund ist es auch nicht möglich, die angegebenen Fix- und Unterhaltskosten in eine entsprechende Relation zu setzen.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:AW2005090044.A01

Im RIS seit

03.05.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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