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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
FSG 1997 §24 Abs1 Z1;Rechtssatz
Ausführungen dazu, dass die Prognose der Behörde, der Bf, der ua wegen § 28 Abs. 2 2.,3. und 4. Fall, Abs. 3 1. Fall und Abs. 4 Z. 3 SMG 1997 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 4 Jahren verurteilt wurde, werde seine Verkehrszuverlässigkeit erst nach rund 6 Jahren - gerechnet ab dem Ende des strafbaren Verhaltens - wiedererlangen, sich als verfehlt erweist. Im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides hatte der Bf von der über ihn verhängten Freiheitsstrafe von vier Jahren bereits ca. drei Jahre verbüßt. Diese dem Bescheid zugrunde liegende Prognose ist wegen des gänzlichen Fehlens von Feststellungen zu konkreten Anhaltspunkten dafür, dass es über die bereits verbüßte Haftzeit hinaus noch eines längeren Zeitraumes des Wohlverhaltens (in der Haft und allenfalls noch nach derselben) bedürfte, ohne die von einer Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit nicht gesprochen werden könnte, für den VwGH nicht nachvollziehbar.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004110129.X01Im RIS seit
04.04.2006Zuletzt aktualisiert am
19.10.2011