RS Vwgh 2006/2/21 AW 2005/09/0040

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Veröffentlicht am 21.02.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1 litb;
VwGG §30 Abs2;

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Bestrafung nach dem AuslBG - Begründet wurde der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Wesentlichen damit, dass der Antragsteller slowakischer Staatsbürger sei und nur selten nach Österreich komme, weshalb eine Rückforderung des Betrages mit hohem Zeit- und Kostenaufwand und damit mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden wäre. Im vorliegenden Antrag wurde dem Konkretisierungsgebot nicht auch nur annähernd entsprochen, zumal auch im Antrag nicht mit dem unverhältnismäßigen Nachteil durch den Vollzug, sondern lediglich mit einem Nachteil im Falle des Entstehens eines Rückforderungsanspruchs argumentiert wurde.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Diverses Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:AW2005090040.A01

Im RIS seit

03.05.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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