RS Vwgh 2006/2/21 2003/11/0025

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Veröffentlicht am 21.02.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
24/01 Strafgesetzbuch
90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §24 Abs1 Z1;
FSG 1997 §7 Abs4 idF 2002/I/081;
StGB §206 Abs1;
StGB §207 Abs1;
StGB §212 Abs1;
StGB §43 Abs1;
StGB §46 Abs2;
StGB §46 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/11/0159 E 24. Jänner 2006 RS 1 (Hier: Der Bf wurde wegen § 206 Abs. 1, § 207 Abs. 1 und § 212 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. Der Bf wurde nach Vollstreckung von mehr als der Hälfte der Strafe bedingt entlassen.)

Stammrechtssatz

Die vom Strafgericht im Zusammenhang mit § 43 Abs. 1 StGB zu berücksichtigenden Umstände können auch für die Wertungskriterien nach § 7 Abs. 4 FSG 1997 von Bedeutung sein (Hinweis E 24. Feber 2005, 2003/11/0266). Gleiches hat auch zu gelten, wenn der Bf gemäß § 46 Abs. 2 StGB bedingt entlassen wurde. (Hier: Aus welchen sonstigen Erwägungen die belBeh - anders als das Strafgericht - zu der Auffassung gelangt ist, der Bf werde sich weiterer strafbarer Handlungen nach dem SMG 1997 schuldig machen, ist nicht ersichtlich. Dass der Bf noch andere kraftfahrrechtlich relevante strafbare Handlungen begangen hätte, die vom Strafgericht unberücksichtigt blieben und die daher trotz der bedingten Entlassung die Annahme seiner weiteren Verkehrsunzuverlässigkeit rechtfertigen könnten, hat die belBeh nicht festgestellt. Die von der Behörde ausgesprochene Entziehungsmaßnahme ist daher rechtswidrig.)

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003110025.X01

Im RIS seit

03.04.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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