RS Vwgh 2006/2/22 2006/17/0015

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Veröffentlicht am 22.02.2006
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
37/01 Geldrecht Währungsrecht
37/02 Kreditwesen
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §68 Abs1;
BWG 1993 §5 Abs1 Z6 idF 2003/I/033;
BWG 1993 §5 Abs1 Z6;
GewO 1994 §13 idF 2002/I/111;
GewO 1994 §13;
VwRallg;

Rechtssatz

Eine Änderung der maßgebenden Rechtslage, die es der Behörde verwehren würde, das neue Ansuchen wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, liegt dann vor, wenn sich nach Abweisung des ersten Ansuchens die gesetzlichen Vorschriften, die tragend für die Entscheidung gewesen sind, so geändert haben, dass sie, hätten sie bereits früher bestanden, eine anders lautende Entscheidung ermöglicht hätten (Hinweis E 14. Dezember 1994, 94/03/0067). (Im Erkenntnis weiters Ausführungen zum Regelungsgehalt des § 13 GewO 1994 vor und nach der Gewerberechtsnovelle 2002 und zum Regelungsgehalt des § 5 Abs. 1 Z 6 BWG 1993 vor und nach der VAG-Novelle 2003.)

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Zurückweisung wegen entschiedener SacheIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006170015.X01

Im RIS seit

23.03.2006

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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