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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Eine Änderung der maßgebenden Rechtslage, die es der Behörde verwehren würde, das neue Ansuchen wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, liegt dann vor, wenn sich nach Abweisung des ersten Ansuchens die gesetzlichen Vorschriften, die tragend für die Entscheidung gewesen sind, so geändert haben, dass sie, hätten sie bereits früher bestanden, eine anders lautende Entscheidung ermöglicht hätten (Hinweis E 14. Dezember 1994, 94/03/0067). (Im Erkenntnis weiters Ausführungen zum Regelungsgehalt des § 13 GewO 1994 vor und nach der Gewerberechtsnovelle 2002 und zum Regelungsgehalt des § 5 Abs. 1 Z 6 BWG 1993 vor und nach der VAG-Novelle 2003.)
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Zurückweisung wegen entschiedener SacheIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006170015.X01Im RIS seit
23.03.2006Zuletzt aktualisiert am
20.11.2018