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L37066 Kurzparkzonenabgabe Parkabgabe Parkgebühren SteiermarkNorm
AHG 1949 §11 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2003/17/0139 2003/17/0140 2003/17/0141 2003/17/0142 2003/17/0143 2003/17/0144 2003/17/0145 2003/17/0146 2003/17/0147 2003/17/0148 2003/17/0149 2003/17/0150 2003/17/0151 2003/17/0152 2003/17/0153 2003/17/0154 2003/17/0155 2003/17/0156 2003/17/0157 2003/17/0158 2003/17/0159 2003/17/0160 2003/17/0161 2003/17/0162 2003/17/0163 2003/17/0164 2003/17/0165 2003/17/0166 2003/17/0167 2003/17/0168 2003/17/0169 2003/17/0170 2003/17/0171 2003/17/0172 2003/17/0173 2003/17/0174 2003/17/0175 2003/17/0176 2003/17/0177 2003/17/0178 2003/17/0179 2003/17/0180 2003/17/0181 2003/17/0182 2003/17/0183 2003/17/0184 2003/17/0185 2003/17/0186 2003/17/0187 2003/17/0188 2003/17/0189 2003/17/0190 2003/17/0191 2003/17/0192 2003/17/0193Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof ist gehalten, für den Fall, dass die Vermutung, dass keine gehörige Kundmachung der angewendeten Rechtsvorschriften erfolgt wäre, zutreffen sollte, die Rechtswidrigkeit des hievon betroffenen Bescheides festzustellen. Für die Frage der Rechtswidrigkeit oder Rechtmäßigkeit eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde hinsichtlich des Bestehens oder Nichtbestehens der gesetzlichen Grundlage oder der Verordnung, auf die sich der Bescheid stützte, ist nämlich nicht maßgeblich, ob etwaige Kundmachungsmängel, die die Wirksamkeit der Kundmachung berühren, der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung bekannt waren oder bekannt sein mussten. Unabhängig von der Rechtmäßigkeit des Vorgehens der Behörde unter der Annahme der Geltung der angewendeten Rechtsgrundlage (also unabhängig davon, ob die Norm richtig angewendet wurde) ist ein Verwaltungsakt schon dann rechtswidrig, wenn sich (wenn auch nachträglich) ergibt, dass die Verordnung, auf die sich der Verwaltungsakt stützte, nicht gehörig kundgemacht war. Die Rechtswidrigkeit der vorgelegten Bescheide wäre daher schon aus diesem Grund festzustellen, wenn die gehörige Kundmachung der Kurzparkzonenverordnung zum Tatzeitpunkt nicht gegeben war. Daraus folgt, dass die vom antragstellenden Gericht vorgelegten Bescheide schon dann rechtswidrig waren, wenn die Kundmachung der Kurzparkzonenverordnung zum Zeitpunkt der Begehung der Tat mangelhaft war. Eine Bestrafung nach der Parkgebührenverordnung kam diesfalls keinesfalls in Betracht; der jeweilige Bescheid erweist sich daher schon aus diesem Grund als rechtswidrig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2003170138.X03Im RIS seit
31.03.2006