RS Vwgh 2006/2/22 2005/09/0147

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Veröffentlicht am 22.02.2006
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §36 Abs1;
BDG 1979 §43 Abs1;
BDG 1979 §43 Abs3;
BDG 1979 §44 Abs1;
B-VG Art20 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Dienstbehörde hat festzulegen, welche Aufgaben ein Beamter zu erfüllen hat. Ebenso darf die Dienstbehörde (z.B. durch Erlass) die Beamten anweisen, welche Tätigkeiten ihnen untersagt sind. [Hier war für die vom Beamten vorgenommenen Abfragen aus dem Abgabeninformationssystem (AIS) keine "dienstliche Veranlassung" im Sinne eines näher bezeichneten Erlasses gegeben. Solche Abfragen mögen wohl als "Serviceleistungen" zu beurteilen sein, doch ändert dies nichts daran, dass solche "Serviceleistungen" nicht unter den vom Beamten wahrzunehmenden Aufgabenbereich fallen. Die jeweilige Abfrage im AIS stellt sich daher als Verstoß gegen die im Erlass enthaltene Weisung dar.]

Schlagworte

Besondere RechtsgebieteOrganisationsrecht Diverses Weisung Aufsicht VwRallg5/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005090147.X02

Im RIS seit

05.04.2006

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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