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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BDG 1979 §36 Abs1;Rechtssatz
Die Dienstbehörde hat festzulegen, welche Aufgaben ein Beamter zu erfüllen hat. Ebenso darf die Dienstbehörde (z.B. durch Erlass) die Beamten anweisen, welche Tätigkeiten ihnen untersagt sind. [Hier war für die vom Beamten vorgenommenen Abfragen aus dem Abgabeninformationssystem (AIS) keine "dienstliche Veranlassung" im Sinne eines näher bezeichneten Erlasses gegeben. Solche Abfragen mögen wohl als "Serviceleistungen" zu beurteilen sein, doch ändert dies nichts daran, dass solche "Serviceleistungen" nicht unter den vom Beamten wahrzunehmenden Aufgabenbereich fallen. Die jeweilige Abfrage im AIS stellt sich daher als Verstoß gegen die im Erlass enthaltene Weisung dar.]
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteOrganisationsrecht Diverses Weisung Aufsicht VwRallg5/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005090147.X02Im RIS seit
05.04.2006Zuletzt aktualisiert am
13.07.2010