TE Vfgh Erkenntnis 1983/3/4 V36/82

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Veröffentlicht am 04.03.1983
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art18 Abs2
B-VG Art139 Abs1 / Prüfungsmaßstab
Art139 Abs1 / Prüfungsgegenstand
Änderungsplan 55 qu der Stadtgemeinde Innsbruck vom 25.07.74
Tir RaumOG 1972 §10 ff idF vor 2. Nov
Tir RaumOG 1972 §8 Abs4 idF vor 2. Nov
Tir RaumOG 1972 §19 Abs4 litb Z1
Tir RaumOG 1972 §26 Abs1 idF vor 2. Nov
Tir RaumOG 1972 §28 Abs1

Beachte

vgl. Kundmachung LGBl. 34/1983 am 25. Mai 1983; s. Anlaßfall VfSlg. 9759/1983

Leitsatz

Tir. Raumordnungsgesetz; Änderungsplan 55qu der Stadtgemeinde Innsbruck vom 25. Juli 1974; Verstoß gegen §19 Abs4 litb und §26 Abs1

Spruch

Der Änderungsplan 55qu der Stadtgemeinde Innsbruck vom 25. Juli 1974, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 2. bis 24. September 1974 sowie durch Verlautbarung in der Tir. Tageszeitung am 24. August 1974 und im Boten für Tirol am 30. August 1974, soweit er das Grundstück GP 1377/2 KG Hötting betrifft, war gesetzwidrig.

Die Tir. Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches verpflichtet.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Beim VfGH ist zur Zahl B456/79 eine Beschwerde gegen einen Bescheid der Berufungskommission in Bausachen der Landeshauptstadt Innsbruck anhängig, der folgender Sachverhalt zugrunde liegt:

1. Mit Bescheid vom 16. Mai 1979 hat der Stadtmagistrat Innsbruck der Beteiligten E. P. gemäß §31 Abs9 der Tir. Bauordnung (TBO), LGBl. 43/1978, die Bewilligung zur Errichtung eines Wohnhauses auf der GP 1377/2 KG Hötting (Schneeburggasse 47a) erteilt. Die vom Beschwerdeführer (er ist Eigentümer der an die GP 1377/2 östlich angrenzenden GP 1380/4) gegen diesen Bescheid eingebrachte Berufung hat die Berufungskommission in Bausachen der Landeshauptstadt Innsbruck mit Bescheid vom 10. Oktober 1979 als unbegründet abgewiesen und den erstinstanzlichen Bescheid "unter Berücksichtigung der §§6, 30 und 31 TBO sowie der Bebauungspläne Nr. 55 und Nr. 55qu vollinhaltlich bestätigt".

Im Bescheid der Berufungskommission heißt es, der Bauplatz befinde sich im Grenzbereich der Bebauungspläne Nr. 55 und Nr. 55qu (die Planungsgrenze teile den Bauplatz), sodaß für die Beurteilung der Zulässigkeit des Bauvorhabens beide Pläne heranzuziehen seien. Aus diesen Plänen ergebe sich, daß im Osten des Bauplatzes auf der unmittelbar angrenzenden GP 1380/4 die Errichtung einer Straße geplant und durch Straßenfluchtlinien iS des §21 des Tir. Raumordnungsgesetzes (TROG), LGBl. 10/1972, ausgewiesen sei. Die westliche Straßenfluchtlinie verlaufe entlang der Grundgrenze des Bauplatzes. Eine Baufluchtlinie sei entgegen der Bestimmung des §22 TROG in den zitierten Bebauungsplänen nicht enthalten. Diese als Verordnungen zu qualifizierenden Bebauungspläne seien von der Behörde anzuwenden, auch wenn sie nicht alle im TROG enthaltenen Voraussetzungen erfüllten. Für die Berechnung des Grenzabstandes zu der dem Beschwerdeführer gehörenden und als Verkehrsfläche ausgewiesenen GP 1380/4 sei §6 TBO (Abstände baulicher Anlagen von den Verkehrsflächen) heranzuziehen und die Behörde daher unter Beachtung bestimmter - im Bescheid näher dargelegter - Kriterien berechtigt, den Abstand des geplanten Gebäudes von der als Verkehrsfläche ausgewiesenen GP 1380/4 im Einzelfall zu bemessen.

2. Gegen diesen Bescheid der Berufungskommission richtet sich die Beschwerde, in welcher die Aufhebung des angefochtenen Bescheides, in eventu die Abtretung der Beschwerde an den VwGH beantragt wurde. Der Beschwerdeführer regte auch an, die Bebauungspläne 55 und 55qu auf ihre Gesetzmäßigkeit zu prüfen.

II. Aus Anlaß dieses Beschwerdefalles hat der VfGH am 1. Juli 1982 beschlossen, die Gesetzmäßigkeit des Änderungsplanes 55qu der Stadtgemeinde Innsbruck vom 25. Juli 1974, soweit er das Grundstück GP 1377/2 KG Hötting betrifft, von Amts wegen zu prüfen.

Im Verordnungsprüfungsverfahren haben der Gemeinderat der Landeshauptstadt Innsbruck sowie der Beschwerdeführer im Anlaßfall Äußerungen abgegeben.

III. Der VfGH hat erwogen:

1. Da - wie sich aus dem Anlaßverfahren und den Planunterlagen ergibt - der Bescheid einen auf der GP 1377/2 zu errichtenden Bau betrifft, ist der Änderungsplan 55qu (welcher als Verordnung iS des Art139 B-VG anzusehen ist, vgl. die ständige Rechtsprechung des VfGH, zB VfSlg. 8119/1977), soweit er sich auf das Grundstück GP 1377/2 bezieht, im Anlaßfall anzuwenden und somit präjudiziell.

Das Verordnungsprüfungsverfahren ist daher - da auch die übrigen Prozeßvoraussetzungen gegeben sind - zulässig.

2. Der Entwurf des Änderungsplanes 55qu wurde auf Grund eines Beschlusses des Gemeinderates der Landeshauptstadt Innsbruck vom 21. März 1974 in der Zeit vom 16. April bis 21. Mai 1974 zur allgemeinen Einsicht aufgelegt und dieser Umstand am 9. April 1974 in der Tir. Tageszeitung, am 12. April 1974 im Boten für Tirol und vom 16. April bis 21. Mai 1974 durch Anschlag an der Amtstafel verlautbart. Eine Verständigung der Nachbargemeinden ist aus den Akten nicht ersichtlich. Nach der Beschlußfassung in der Sitzung des Gemeinderates vom 25. Juli 1974 erfolgte die Kundmachung durch Anschlag an der Amtstafel vom 2. bis 24. September 1974 sowie durch Verlautbarung in der Tir. Tageszeitung am 24. August 1974 und im Boten für Tirol am 30. August 1974.

Der Änderungsplan 55qu steht nicht mehr in Kraft. Er wurde durch den vom Gemeinderat am 24. Jänner 1980 beschlossenen und seit 20. Feber 1980 in Kraft stehenden Änderungsplan 55 u aufgehoben.

3. Der VfGH ist in seinem Beschluß auf Einleitung des Verordnungsprüfungsverfahrens zunächst davon ausgegangen, daß als Prüfungsmaßstab in Ansehung des Verfahrens, in welchem die Verordnung erlassen wurde, die zum Zeitpunkt der Verordnungserlassung geltende Fassung des TROG (also die Fassung vor der zweiten TROG-Nov., LGBl. 63/1976), in Ansehung der inhaltlichen Gesetzmäßigkeit jedoch die derzeit geltende Fassung des TROG (Hinweis auf VfSlg. 8330/1978) maßgeblich ist. Der VfGH hat einleitend darauf hingewiesen, daß im Zeitpunkt der Verordnungserlassung kein nach den Bestimmungen des TROG erlassener Bebauungsplan vorhanden war, sodaß die Übergangsbestimmung des §31 Abs3 TROG zu berücksichtigen sei, und hat sodann seine Bedenken formaler und inhaltlicher Art wie folgt dargelegt:

Formale Bedenken:

Der vom Gemeinderat am 31. März 1960 beschlossene Teilbebauungsplan 55 "Hötting-Feld" enthält Vorschriften über Straßenfluchtlinien, Baufluchtlinien, offene und geschlossene Bauweise sowie die Traufhöhe und zeigt auf, wo sich öffentliche Grünflächen, bestehende Bauten und Bauten unter Denkmalschutz befinden; ebenso zeigt er auf, wo ein Bauverbot besteht. Es scheint, daß dieser Inhalt des Teilbebauungsplanes 55 unter die Bestimmungen der §§18 ff TROG über die Bebauungspläne einzuordnen ist, er dürfte daher dem §31 Abs3 zweiter Satz TROG zufolge nach Inkrafttreten dieses Gesetzes als Bebauungsplan zu qualifizieren sein.

Mit dem in Prüfung gezogenen Änderungsplan 55qu wurde der Teilbebauungsplan 55 betreffend den Bereich eines Verbindungsweges zwischen der Schneeburggasse und der Sternwartestraße abgeändert. Im Änderungsplan 55qu wurden Straßenfluchtlinien festgelegt und ua. Abstandsbestimmungen sowie Festlegungen über die Baulänge, die Bauhöhe udgl. vorgenommen.

Der VfGH nimmt vorläufig an, daß dieser Änderungsplan - entgegen einer von der belangten Behörde geäußerten Auffassung - nicht bloß als Erschließungsplan iS des §19 Abs3 TROG qualifiziert werden kann, weil er nicht nur einen künftigen Straßenverlauf, sondern auch die Bebauung der GP 1377/2, soweit sie von ihm erfaßt wird, regelt und nicht - wie im zweiten Satz des §19 Abs3 TROG vorgesehen - vor oder spätestens mit dem die Bebauung regelnden Teil des Bebauungsplanes (das wäre hier der Teilbebauungsplan 55) erlassen wurde.

Der VfGH geht auf Grund dessen von der vorläufigen Annahme aus, daß der in Prüfung gezogene Änderungsplan 55qu (der einen Bebauungsplan darstellt), einen Bebauungsplan iS des TROG (den Teilbebauungsplan 55) geändert hat.

Aus diesen Überlegungen ergeben sich folgende formale Bedenken:

Nach §28 Abs3 TROG in der hier maßgeblichen Fassung vor der zweiten Nov. LGBl. 63/1976 finden auf das Verfahren der Änderung des Flächenwidmungs- und des Bebauungsplanes die Bestimmungen des §26 (betreffend die Erlassung des Flächenwidmungs- und des Bebauungsplanes) und des §27 (betreffend die Kundmachung dieser Pläne) sinngemäß Anwendung. §26 Abs1 TROG schreibt ua. vor, daß der Entwurf des Flächenwidmungs- bzw. Bebauungsplanes in der Gemeinde zur allgemeinen Einsicht aufzulegen ist. "Die Nachbargemeinden sind von der Auflegung unverzüglich zu verständigen ... Zur Frage, ob der Entwurf insbesondere für den Bereich der Gemeindegrenzen auf die örtlichen Raumordnungsinteressen der Nachbargemeinden entsprechend Bedacht nimmt (§10 Abs2, §19 Abs2), steht der betroffenen Nachbargemeinde das Recht zur Stellungnahme zu."

Eine Verständigung der Nachbargemeinden von der Auflegung des Entwurfes des Änderungsplanes 55qu ist aus den Akten nicht ersichtlich. Eine derartige Verständigung hat aber nach §26 Abs1 TROG stets zu erfolgen, nicht nur dann, wenn der Bauplatz im Grenzbereich zu einer Nachbargemeinde liegt oder die Änderung sonst geeignet ist, Interessen einer Nachbargemeinde zu berühren. Es genügt, hiezu auf die Erk. VfSlg. 7524/1975, 7595/1975 und 8330/1978 zu verweisen.

Hiebei ist zu beachten, daß die für die bloße Änderung von Flächenwidmungs- und Bebauungsplänen durch ArtI Z17 der zweiten TROG-Nov. LGBl. 63/1976 hinsichtlich der Verständigung der Nachbargemeinden vorgesehene Erleichterung erst mit 1. Oktober 1976 in Kraft getreten ist (ArtIII dieser Nov.). Diese Bestimmung hat für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der im Jahre 1974 erlassenen, in Prüfung gezogenen Verordnung außer Betracht zu bleiben.

Es scheint somit, daß der Änderungsplan 55qu in einem dem §26 Abs1 TROG nicht entsprechenden Verfahren erlassen worden ist.

Inhaltliche Bedenken:

a) Die belangte Behörde räumt selbst ein, daß der Änderungsplan 55qu keine Baufluchtlinie enthält. Nach §19 Abs4 litb Z1 TROG sind jedoch Baufluchtlinien im Bebauungsplan festzulegen. Die Aufnahme von Baufluchtlinien in den Bebauungsplan scheint nicht dem Ermessen des Verordnungsgebers überlassen zu sein, weil jene Kriterien, die in einem Bebauungsplan festgelegt werden können, im nachfolgenden Abs5 des §19 aufgezählt sind, während im Gegensatz dazu in Abs4 angeführt wird, was im Bebauungsplan enthalten sein muß.

Der Änderungsplan 55qu scheint daher mit §19 Abs4 litb Z1 TROG nicht in Einklang zu stehen.

b) Wie den von der belangten Behörde vorgelegten Akten über das Zustandekommen des Änderungsplanes 55qu zu entnehmen ist, geht dieser Plan auf ein Ansuchen der im vorliegenden Beschwerdeverfahren Beteiligten E. P. zurück, welche - offensichtlich zwecks Erreichung der Bebaubarkeit der GP 1377/2 - in einer Eingabe an die Stadtgemeinde die Änderung des Teilbebauungsplanes 55 mit der Begründung beantragt hatte, der geplante öffentliche Weg an der Ostseite ihrer Grundparzellen solle aus dem Bebauungsplan "herausgenommen" werden, da er weder als Fußgängerverbindung zwischen Sternwartestraße und Schneeburggasse, noch als Zufahrt mit Umkehrplatz (welcher im Teilbebauungsplan 55 enthalten war) notwendig sei.

In dem vom Stadtbauamt verfaßten Entwurf eines Berichtes des Bauausschusses an den Gemeinderat vom 12. März 1974 heißt es dazu, im Bereich des Bebauungsplanes Hötting-Feld seien mehrere Fußgängerverbindungen zu den Naherholungsgebieten vorgesehen. Einer dieser Wege sehe im Bereich zwischen Sternwartestraße und Schneeburggasse einen Wendeplatz vor, um einen Teil der anschließenden Baugrundstücke aufschließen zu können. Dieser Wendeplatz beschneide aber das anschließende Grundstück derart, daß eine rationelle Bebauung nur mehr schwer möglich sei. Da überdies nur mehr ein Grundstück auf die Erschließung durch den Fußweg angewiesen sei, erscheine dieser Wendeplatz entbehrlich. Der vorgeschlagene Änderungsplan 55qu sehe daher nur mehr den Fußweg in einer einheitlichen Breite von 4 m vor.

Im Hinblick darauf, daß der Änderungsplan 55qu im wesentlichen nur bewirkt hat, daß infolge des Entfalles des Wendeplatzes für die Beteiligte E. P. (wieder) mehr Bauland vorhanden war und aus diesem Änderungsplan nur einem einzigen Grundeigentümer Vorteile erwachsen sind, ist der VfGH vorläufig der Auffassung, daß die im Berichtsentwurf des Stadtbauamtes angeführten Gründe nicht hinreichen, um als wichtige Gründe für eine Änderung des Bebauungsplanes iS des §28 TROG angesehen zu werden, zumal aus den Akten nicht ersichtlich ist, welche Grundstücke seinerzeit und welche im hier maßgeblichen Zeitpunkt auf die Erschließung durch den Weg angewiesen waren sowie welche Bedeutung dem Wendeplatz für jene Grundstücke zukommt, die nur durch den Weg erschlossen werden bzw. wurden.

4. Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Innsbruck hat in einer Äußerung erklärt, er vermöge den formalen und den unter Punkt a) aufgezeigten inhaltlichen Bedenken des VfGH gegen die in Prüfung gezogene Verordnung nicht entgegenzutreten und darauf hingewiesen, daß die Mangelhaftigkeit des in Prüfung gezogenen Änderungsplanes sich aus "Anlaufschwierigkeiten" in der Handhabung des TROG erkläre.

Die unter Punkt b) geäußerten inhaltlichen Bedenken des VfGH hat der Gemeinderat nicht geteilt.

5. a) Das Verordnungsprüfungsverfahren hat nichts ergeben, was die im Beschluß auf Einleitung dieses Verfahrens vom 1. Juli 1982 geäußerten formalen Bedenken sowie die inhaltlichen Bedenken wegen des Fehlens einer Baufluchtlinie im Änderungsplan 55qu entkräftet hätte. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die oben unter Punkt 3. wiedergegebene Begründung des genannten Beschlusses des VfGH verwiesen, welche voll aufrecht erhalten wird.

b) Hingegen hält der VfGH seine übrigen (inhaltlichen, einen Verstoß gegen §28 TROG betreffenden) Bedenken gegen die in Prüfung gezogene Norm nicht aufrecht.

Im Berichtsentwurf des Bauausschusses an den Gemeinderat vom 12. März 1974, der die Grundlage für die Erlassung der in Prüfung gezogenen Verordnung bildet (und der im Beschluß auf Einleitung des Gesetzesprüfungsverfahrens vom 1. Juli 1982 wiedergegeben ist), wird hervorgehoben, der Wendeplatz habe dazu gedient, einen Teil der anschließenden Baugrundstücke aufschließen zu können. Da jedoch "nur mehr ein Grundstück" auf die Erschließung durch den Fußweg angewiesen sei, erscheine dieser Wendeplatz entbehrlich.

Der VfGH ist nun der Auffassung, daß die Reduktion der Aufschließungsfunktion eines öffentlichen Wegs auf die Erschließung eines einzigen Grundstücks durchaus als wichtiger Grund für eine Änderung der Widmung in einer Weise, wie sie der in Prüfung gezogene Änderungsplan 55qu vornimmt, sein kann. Dem Verordnungsgeber ist nämlich nicht entgegenzutreten, wenn er die Beschränkung der Erschließungswirkung auf ein einziges Grundstück als wichtigen Grund ansah und zum Anlaß nahm, auf die widmungsmäßige Ausweisung eines Wendeplatzes, dem bei der Aufschließung eines einzigen Grundstückes wesentlich geringere Bedeutung zukommt, als bei der Aufschließung einer größeren Anzahl von Grundstücken, zu verzichten. Daß diese Änderung der Widmung für einen bestimmten Anrainer Vorteile hinsichtlich der Ausnützbarkeit seines Grundstückes mit sich bringt, ändert daran nichts.

6. Zusammenfassend ist also festzuhalten, daß das Verordnungsprüfungsverfahren folgende Gesetzwidrigkeiten des Änderungsplanes 55qu - soweit er in Prüfung gezogen worden ist - ergeben hat:

a) Der Änderungsplan 55qu ist nicht in einem dem §26 Abs1 TROG entsprechenden Verfahren erlassen worden;

b) Der Änderungsplan 55qu steht mit §19 Abs4 litb Z1 TROG nicht in Einklang.

Es ist daher auszusprechen, daß der Änderungsplan 55qu der Stadtgemeinde Innsbruck vom 25. Juli 1974, soweit er das Grundstück GP 1377/2 KG Hötting betrifft, gesetzwidrig war.

Schlagworte

VfGH / Prüfungsmaßstab, Verordnungserlassung, Raumordnung, Bebauungsplan

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1983:V36.1982

Dokumentnummer

JFT_10169696_82V00036_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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