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37/01 Geldrecht WährungsrechtNorm
BWG 1993 §1 Abs1 Z19;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2005/17/0196Rechtssatz
Eine Vollrechtstreuhand ist den konzessionierten Wertpapierdienstleistungsunternehmen verboten (vgl. Diwok/Göth, Kommentar zum Bankwesengesetz, 1. Band, Rz 112 zu § 1 BWG). So wird der Treuhänder dem Treugeber gegenüber bei Auflösung der Treuhandvereinbarung schuldrechtlich verpflichtet. Auch im Konkurs und Ausgleich des Treuhänders hat der Treugeber in Ansehung des Treugutes ein Aussonderungsrecht, sodass diesfalls die Masse Schuldnerin des Treugebers würde. § 1 Abs. 1 Z 19 BWG stellt auf die Möglichkeit der Entstehung einer Schuldnerstellung des Dienstleisters gegenüber seinen Kunden hinsichtlich des gehaltenen Vermögens, nicht aber darauf ab, ob die Gläubigerstellung des Kunden in einem allfälligen Konkursverfahren über das Vermögen des Dienstleisters eine privilegierte (Aussonderungsanspruch) ist oder nicht (Konkursforderung).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005170195.X02Im RIS seit
31.03.2006Zuletzt aktualisiert am
23.05.2014