RS Vwgh 2006/2/22 2005/17/0195

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.02.2006
beobachten
merken

Index

37/01 Geldrecht Währungsrecht
37/02 Kreditwesen

Norm

BWG 1993 §1 Abs1 Z19;
BWG 1993 §1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2005/17/0196

Rechtssatz

Eine Vollrechtstreuhand ist den konzessionierten Wertpapierdienstleistungsunternehmen verboten (vgl. Diwok/Göth, Kommentar zum Bankwesengesetz, 1. Band, Rz 112 zu § 1 BWG). So wird der Treuhänder dem Treugeber gegenüber bei Auflösung der Treuhandvereinbarung schuldrechtlich verpflichtet. Auch im Konkurs und Ausgleich des Treuhänders hat der Treugeber in Ansehung des Treugutes ein Aussonderungsrecht, sodass diesfalls die Masse Schuldnerin des Treugebers würde. § 1 Abs. 1 Z 19 BWG stellt auf die Möglichkeit der Entstehung einer Schuldnerstellung des Dienstleisters gegenüber seinen Kunden hinsichtlich des gehaltenen Vermögens, nicht aber darauf ab, ob die Gläubigerstellung des Kunden in einem allfälligen Konkursverfahren über das Vermögen des Dienstleisters eine privilegierte (Aussonderungsanspruch) ist oder nicht (Konkursforderung).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005170195.X02

Im RIS seit

31.03.2006

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten