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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BDG 1979 §36 Abs1;Rechtssatz
Dienstliche Aufgaben sind alle mit dem Arbeitsplatz des Beamten (§ 36 BDG 1979) verbundenen Aufgaben. Ihre Festlegung erfolgt in der Regel durch generelle bzw. individuelle Weisungen (Hinweis E 18.10.1990, Zl. 90/09/0035). [Hier: Die Abfragen aus dem Abgabeninformationssystem auf Grund von Bitten von Bekannten, Freunden und Verwandten gehörten nicht zu den dem Beamten im Rahmen der Erfüllung seiner konkreten Aufgaben als Betriebsprüfer bzw. Gruppenleiterstellverteter in der Prüfungsabteilung beim Finanzamt übertragenen Aufgaben, welche in den entsprechenden Arbeitsplatzbeschreibungen aufgelistet sind. Es gehört aber auch nicht zu den allgemeinen Aufgaben eines Beamten, Ersuchen um die Abfrage von Daten nachzukommen, wenn sich diese nicht auf jenen Aufgabenbereich beziehen, der ihm durch die Zuständigkeits- und Organisationsvorschriften sowie durch individuelle Weisungen zugewiesen ist (vgl. auch die Einschränkung auf den "Rahmen" der "dienstlichen Aufgaben" des Beamten in § 43 Abs. 3 BDG 1979). Die Wortfolge "dienstlich veranlasst" in einem näher bezeichneten Erlass ist nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nicht anders aufzufassen, als dass damit "im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben" im eben dargestellten Sinn gemeint ist.]
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteOrganisationsrecht Diverses Weisung Aufsicht VwRallg5/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005090147.X01Im RIS seit
05.04.2006Zuletzt aktualisiert am
13.07.2010