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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
FinStrG §29 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 96/16/0234 E 29. Jänner 1997 VwSlg 7161 F/1997 RS 1 (hier nur erster und zweiter Satz)Stammrechtssatz
Liegt eine die Straffreiheit bewirkende Selbstanzeige vor, so wird dadurch die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gehindert (Hinweis Dorazil-Harbich, FinStrG, 15te Lieferung, 268/5). Allerdings kann trotz einer Selbstanzeige ein Finanzstrafverfahren eingeleitet werden, wenn die strafbefreiende Wirkung nicht zweifelsfrei feststeht (Hinweis Dorazil-Harbich aaO, Fellner, Kommentar zum Finanzstrafgesetz, Randzahl 6 zu § 80 bis § 84 FinStrG; E 16.3.1995, 95/16/0065). Der Selbstanzeiger hat die Wahl zwischen a) der für die Handhabung der verletzten Abgabenvorschriften oder Monopolvorschriften örtlich und sachlich zuständigen Behörde und b) jeder sachlich zuständigen Finanzstrafbehörde (Hinweis Dorazil-Harbich aaO, 107).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2003170249.X02Im RIS seit
05.04.2006