RS Vwgh 2006/2/22 2006/17/0015

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.02.2006
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Index

37/01 Geldrecht Währungsrecht
37/02 Kreditwesen
50/01 Gewerbeordnung

Norm

BWG 1993 §5 Abs1 Z6 idF 2003/I/033;
GewO 1994 §26;

Rechtssatz

Soweit der Konzessionsweber unter Hinweis auf die Nachsichtsmöglichkeit des § 26 GewO 1994 eine systemkonforme Interpretation des § 5 Abs. 1 Z 6 BWG in der Fassung durch die VAG-Novelle 2003 dahingehend in Erwägung zieht, dass das Tatbestandsmerkmal der Konkurseröffnung nur dann zu einem Ausschluss von der gewerblichen Tätigkeit eines Finanzdienstleisters führe, wenn dem Antragsteller ein Verschulden am Konkurs vorwerfbar sei, findet diese Ansicht im Gesetzestext keine Grundlage (vgl. auch Brandl/Wolfbauer, Die BWG-Novellen des Juni 2003, ecolex 2003, 624: "Die FMA kann daher nichts anderes tun, als Personen, über deren Vermögen ein Konkursverfahren eröffnet wurde bzw. denen ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte eines anderen Rechtsträgers als einer natürlichen Person, über deren Vermögen (ua) ein Konkursverfahren eröffnet wurde, zusteht oder zugestanden ist, die Konzession zu verweigern."). Auch spricht die "Sensibilität der Angelegenheiten der Finanzdienstleistungen" als Wertungsgesichtspunkt - worauf bereits der Verfassungsgerichtshof in seinem Ablehnungsbeschluss vom 26. September 2005, B 1607/04-6 verwiesen hat - gegen die vom Konzessionswerber angestrebte Auslegung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006170015.X02

Im RIS seit

23.03.2006

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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