RS Vwgh 2006/2/22 2003/09/0111

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Veröffentlicht am 22.02.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §62 Abs4;
VStG §24;
VVG §10 Abs2 Z2;
VVG §3 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Die Exekutionsführung gegen den Bf als Verpflichteten hätte nur erfolgen dürfen, wenn er im Spruch des Titelbescheides (des Berufungsbescheides) zur Bezahlung einer Geldleistung verpflichtet worden wäre und demnach Titelbescheid und Rückstandsausweis übereinstimmen; das war allerdings nicht der Fall. Wegen der im Vollstreckungsverfahren geltenden Formstrenge (vgl. § 10 Abs. 2 Z 2 VVG) war die gegen den Bf als Verpflichteten gerichtete Exekutionsführung rechtswidrig, weil sie durch den Spruch des (unberichtigt gebliebenen) Berufungsbescheides nicht gedeckt war. Dieser Bescheidspruch, der keine über den Bf verhängte Strafe oder sonstige Zahlungsverpflichtung des Bf enthält, konnte daher nicht die Grundlage sein für die Vollstreckbarkeitsbestätigung eines Rückstandsausweises, in dem der Bf Verpflichteter (Schuldner) ist. Die somit rechtswidrige Vollstreckbarkeitsbestätigung für den Rückstandsausweis hätte vom UVS (als Titelbehörde) aufgehoben werden müssen. Im Beschwerdefall kann dahingestellt bleiben, ob der Berufungsbescheid (inhaltlich) rechtsrichtig ist, und ob sein Spruch einer Berichtigung in der Vergangenheit zugänglich gewesen oder seine Berichtigung künftig möglich wäre. Die Prüfung dieser Fragen vermag nämlich an der Rechtswidrigkeit der Vollstreckbarkeitsbestätigung nichts zu ändern.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003090111.X03

Im RIS seit

24.03.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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