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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ABGB §1151;Rechtssatz
Im vorliegenden Fall (der Trockenausbauarbeiten betrifft) hätte keiner der in § 4 Abs. 2 AÜG dargestellten Beurteilungsmomente als vollständig erfüllt angesehen werden können, vor allem im Hinblick darauf, dass das vom Beschuldigten vertretene Unternehmen auf der Baustelle offensichtlich keinen eigenen Betrieb hatte. Bei einer Gesamtbetrachtung des gegenständlichen Falles konnte daher nicht als erwiesen angesehen werden, dass der Beschuldigte als Geschäftsführer der von ihm vertretenen GmbH tatsächlich die Beschäftigung des bei der Kontrolle betretenen Ausländers als überlassene Arbeitskraft zu verantworten hatte (ausführliche Begründung im E).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2002090163.X02Im RIS seit
03.04.2006