RS Vwgh 2006/2/22 2002/09/0163

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Veröffentlicht am 22.02.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
60/02 Arbeitnehmerschutz
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

ABGB §1151;
AÜG §3 Abs4;
AÜG §4 Abs2 Z1;
AÜG §4 Abs2 Z2;
AÜG §4 Abs2 Z3;
AÜG §4 Abs2 Z4;
AuslBG §2 Abs2 lite;
AuslBG §2 Abs4;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 1997/I/078;
AuslBG §3 Abs1 idF 1997/I/078;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Im vorliegenden Fall (der Trockenausbauarbeiten betrifft) hätte keiner der in § 4 Abs. 2 AÜG dargestellten Beurteilungsmomente als vollständig erfüllt angesehen werden können, vor allem im Hinblick darauf, dass das vom Beschuldigten vertretene Unternehmen auf der Baustelle offensichtlich keinen eigenen Betrieb hatte. Bei einer Gesamtbetrachtung des gegenständlichen Falles konnte daher nicht als erwiesen angesehen werden, dass der Beschuldigte als Geschäftsführer der von ihm vertretenen GmbH tatsächlich die Beschäftigung des bei der Kontrolle betretenen Ausländers als überlassene Arbeitskraft zu verantworten hatte (ausführliche Begründung im E).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2002090163.X02

Im RIS seit

03.04.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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