RS Vwgh 2006/2/22 2005/17/0195

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.02.2006
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §31 Abs1;
VStG §32 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2005/17/0196

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/02/0047 E 12. Oktober 1984 RS 1

Stammrechtssatz

Für den Eintritt der Verfolgungsverjährung ist es ohne Belang, welcher gesetzlichen Bestimmung die betreffende Tat unterstellt wird, weil eine Verfolgungshandlung sich auf die Tat selbst, nicht aber auf deren rechtliche Wertung bezieht. (Hinweis auf E vom 19.10.1978, 1664/75, VwSlg 9664 A/1975).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005170195.X11

Im RIS seit

31.03.2006

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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