RS Vwgh 2006/2/22 2002/09/0187

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.02.2006
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §2 Abs2 litb;
AuslBG §2 Abs4;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 1997/I/078;
AuslBG §3 Abs1 idF 1997/I/078;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2002/09/0188 2002/09/0189 Serie (erledigt im gleichen Sinn):2002/09/0190 E 22. Februar 2006 2002/09/0193 E 22. Februar 2006

Rechtssatz

Im Beschwerdefall liegt eine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit vor. Der dem E vom 18.1.2001, Zl. 99/09/0011, zu Grunde liegende Sachverhalt unterscheidet sich vom vorliegenden Sachverhalt insoferne, dass darin die Dauer der zu erbringenden Leistung eine kürzere als im vorliegenden Fall gewesen ist. Der angeführte Fall unterscheidet sich vom vorliegenden Fall aber auch durch den bereits in der angeführten Entscheidung als wesentlich hervorgehobenen Umstand, dass in diesem Fall die Frachttätigkeiten (Zustellung von Zeitungspaketen zu Sammelplätzen) mit dem vom Auftragnehmer beigestellten "Betriebsmittel" eines KFZ zu bewerkstelligen waren und die Zurverfügungstellung eines Kraftfahrzeuges als unabdingbare Voraussetzung für die Erfüllung der übertragenen Frachtaufträge gewertet wurde. Im vorliegenden Fall war jedoch die Verwendung eines Fahrrads als Arbeitsmittel für die Erfüllung der Aufgaben des Zeitungszustellers nicht unbedingt erforderlich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2002090187.X05

Im RIS seit

28.03.2006

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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