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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ABGB §1332;Rechtssatz
Auch wenn die Einschau in das Termin- und Fristvormerkbuch auch der Fristenkontrolle dienen sollte, vermag sie eine effiziente Kontrolle der Eintragung der Fristen schon beim Einlangen des Poststücks nicht zu ersetzen. Die auffallende Sorglosigkeit des Rechtsanwaltes ist schon in dem Umstand zu erblicken, dass eingetragene Fristen von der Kanzleikraft weder im Akt noch auf dem betreffenden Posteingangsstück vermerkt werden. Werden Termine, die eingetragen wurden, nicht auf den Poststücken vermerkt, die sodann dem Rechtsanwalt vorgelegt werden, vermag diese Kontrolle der Eingangspost weder in der Richtung wahrzunehmen, ob eine aus dem Eingangsstück hervorgehende Frist eingetragen wurde oder ob dies unterlassen worden ist, noch dahin, für welche Tage Fristvormerke überhaupt durchgeführt wurden. Einem Rechtsanwalt, der ein solches "Kontrollsystem" verwendet, liegt daher grobe Fahrlässigkeit zur Last.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005090005.X02Im RIS seit
22.03.2006Zuletzt aktualisiert am
06.04.2011