RS Vwgh 2006/2/22 2003/09/0111

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Veröffentlicht am 22.02.2006
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1;
B-VG Art137;
VStG §64 Abs2;

Rechtssatz

Mit Berufungsbescheid des UVS wurden (ua) Geldstrafen verhängt und ein Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens vorgeschrieben. Der gegenüber dem Bf behauptete Rückstand (darin enthalten auch die Pfändungsgebühr) wurde "vom Erhebungs- und Vollstreckungsdienst eingehoben und ... der Stadtkassen-Leitstelle überwiesen". Hinsichtlich der Entscheidung über die vom Bf verlangte Rückzahlung des eingehobenen Betrages ist der UVS nicht zuständig; er ist nämlich nicht die Vollstreckungsbehörde. Der Bf hätte einen allfälligen vermögensrechtlichen Anspruch - sollte sein schriftliches Zahlungsbegehren an den zuständigen Rechtsträger auf Rückzahlung des eingehobenen Betrages innerhalb angemessener Frist erfolglos bleiben - durch Klage (beim VfGH) gemäß Art. 137 B-VG geltend zu machen (vgl. etwa VfSlg. 13993/1994).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003090111.X04

Im RIS seit

24.03.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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