RS Vwgh 2006/2/22 2004/09/0211

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Veröffentlicht am 22.02.2006
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §81 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/12/0181 E 19. April 1995 RS 2

Stammrechtssatz

Der "zu erwartende Arbeitserfolg" darf nicht subjektiv bezogen auf die Person des zu beurteilenden Beamten verstanden bzw gar als Ausdruck einer subjektiven Erwartungshaltung des zu beurteilenden Beamten gesehen werden. Maßgebend ist also - dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmung folgend - nicht der von ihm (vom zu beurteilenden Beamten) zu erwartende Arbeitserfolg; es muß vielmehr in erster Linie ein für den Arbeitsplatz bzw die Tätigkeiten des zu beurteilenden Beamten nach objetiven Kriterien ausgerichtetes Anforderungsprofil erfüllt sein (Hinweis E 19.1.1989, 87/09/0288).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004090211.X02

Im RIS seit

05.04.2006

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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