RS Vwgh 2006/2/22 2005/09/0020

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Veröffentlicht am 22.02.2006
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §2 Abs2 idF 2002/I/126;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 2002/I/160;
AuslBG §3 Abs1 idF 2002/I/126;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Die unsubstanziierte und nicht näher ausgeführte Behauptung des Beschuldigten, es handle sich bei dem bei der Arbeit betretenen Ausländer um "einen langjährigen Bekannten", ist für sich genommen nicht ausreichend, einen freiwilligen unentgeltlichen Freundschaftsdienst anzunehmen, zumal etwa auch die Feststellung bloß mehrmaliger Kontakte allein für die Annahme eines besonderen Naheverhältnisses nicht ausreicht, wenn der Beschuldigte diese freundschaftlichen Bande zwischen ihm und dem Ausländer nicht näher konkretisiert (Hinweis E 15.12.2004, Zl. 2003/09/0078).

Schlagworte

Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005090020.X02

Im RIS seit

23.03.2006

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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