RS Vwgh 2006/2/22 2005/17/0195

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.02.2006
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
37/01 Geldrecht Währungsrecht
37/02 Kreditwesen

Norm

ABGB §1002;
BWG 1993 §1 Abs1 Z19;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2005/17/0196

Rechtssatz

Verwaltet der Treuhänder die treuhändig überwiesenen Gelder auf einem Anderkonto, so ändert das nichts daran, dass nur der Treuhänder über das Anderkonto verfügungsberechtigt ist; es entsteht kein Rechtsverhältnis zwischen dem Treugeber und der das Anderkonto führenden Bank (vgl. dazu Strasser in Rummel, ABGB3, Rz 42a ff zu § 1002; Iro in Avancini/Iro/Koziol, Österreichisches Bankvertragsrecht I, 249 ff). Schon die Möglichkeit des Entstehens der Ansprüche der Anleger auf Übertragung der Rechte des konzessionierten Wertpapierdienstleistungsunternehmens gegen die kontoführende Bank aus den Verrechnungskonten und Treuhanddepots genügte im Zusammenhang mit der Verfügungsmacht des Treunehmers über die Vermögenswerte (mag diese auch nicht die Veranlassung von Leistungen an sich selbst, wohl aber an jeden Dritten, soweit dies nicht - für die Bank klar erkennbar - der Treuabrede widerspricht -

vgl. hiezu Iro in Avancini/Iro/Koziol, Österreichisches Bankvertragsrecht I, 256, umfassen) dafür, dass von einem "Halten" des Treugutes (Geld, Wertpapieren und sonstigen Instrumenten) durch ihn, sowie weiters davon gesprochen werden kann, dass der Dienstleister gegenüber dem Kunden "diesbezüglich", hier also in Ansehung der Pflicht, bei Auflösung des Treuhandverhältnisses dem Kunden den Herausgabeanspruch gegenüber der kontoführenden Bank in Ansehung der gehaltenen Vermögenswerte abzutreten, Schuldner des Dienstleistungsempfängers wird. Im Hinblick darauf, dass die Verfügungsmacht des Treuhänders auch bei dieser Konstruktion die Übertragung der Vermögenswerte an jeden von ihm bezeichneten Dritten umfasst und nur in Ansehung offenkundiger Verstöße gegen die Treuhandabrede Verfügungen von der Bank nicht ausgeführt werden dürften, läge auch in einem Ausschluss der Verfügungsmacht des Dienstleisters zur (unmittelbaren) Übertragung dieser Werte an sich selbst kein entscheidender Unterschied, was den Schutz der Kunden angeht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005170195.X03

Im RIS seit

31.03.2006

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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