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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §81 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 93/09/0071 E 21. April 1994 RS 6Hier ohne letzten Satz.Stammrechtssatz
Für die Leistungsfeststellung sind nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes (§ 81 Abs 1 BDG 1979) der Umfang und die Wertigkeit der Leistungen des Beamten maßgebend. Der Bericht hat die Arbeitsergebnisse darzustellen, nicht aber Eigenschaften des Beamten; diese haben vielmehr in den Leistungen ihren Niederschlag zu finden. Die Leistungsfeststellung ist keine Eignungsbeurteilung bzw Befähigungsbeurteilung, maßgebend ist der tatsächlich im Verhältnis zu den Anforderungen am Arbeitsplatz erbrachte Arbeitserfolg. Die gesetzliche Beschränkung der Leistungsfeststellung auf ein bestimmtes Jahr läßt auch für Prognoseentscheidungen oder dgl keinen Raum.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004090211.X01Im RIS seit
05.04.2006Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017