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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §66 Abs2;Rechtssatz
Die Berufungsbehörde erhielt mit dem Ausspruch der Abweisung der Berufung des Beamten dessen in erster Instanz ergangene Verurteilung aufrecht, mit anderen Worten, sie bestrafte ihn wegen der Dienstpflichtverletzung. Daran besteht - im Hinblick auf den Wortlaut des Spruches des Berufungsbescheides in seinem Gesamtzusammenhang - auch unter Bedachtnahme darauf kein Zweifel, dass die Berufungsbehörde "das angefochtene Disziplinarerkenntnis" (ohne ausdrückliche Beschränkung auf dessen freisprechenden Teil) gemäß § 66 Abs. 2 AVG aufgehoben hat. Einerseits hat die Berufungsbehörde nämlich die Aufhebung mit der Stattgebung der nur den freisprechenden Teil des erstinstanzlichen Bescheides erfassenden Berufung des Disziplinaranwaltes verbunden, andererseits hat sie nicht etwa hinsichtlich der gegen den verurteilenden Teil des Bescheides der ersten Instanz gerichteten Berufung des Beamten auf die Aufhebung des gesamten Bescheides verwiesen oder dieser Berufung unter Aufhebung (auch) des verurteilenden Teiles des erstinstanzlichen Bescheides stattgegeben, sondern dieser ausdrücklich nicht Folge gegeben.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Rechtsnatur und Rechtswirkung der BerufungsentscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004090218.X02Im RIS seit
23.03.2006