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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 2002/I/068;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 98/09/0031 E 29. November 2000 RS 1Stammrechtssatz
Ist eine andere Verfahrenspartei rechtlich nicht gehindert, in ihrer Berufung auch eine höhere Strafe als die von der Behörde erster Instanz verhängte zu verlangen und macht sie davon Gebrauch, dann besteht in diesem Fall das Verbot der reformatio in peius nicht (Hinweis E vom 22. Juni 1995, Zl. 94/09/0306).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005090012.X04Im RIS seit
05.04.2006Zuletzt aktualisiert am
17.12.2012