RS Vwgh 2006/2/22 2005/09/0154

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Veröffentlicht am 22.02.2006
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Index

77 Kunst Kultur

Norm

DMSG 1923 §1 Abs1 idF 1999/I/170;
DMSG 1923 §1 Abs2 idF 1999/I/170;
DMSG 1923 §1 Abs8 idF 1999/I/170;
DMSG 1923 §1 Abs9 idF 1999/I/170;
DMSG 1923 §3 Abs1 idF 1999/I/170;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/09/0130 E 3. Juni 2004 RS 4

Stammrechtssatz

Zwar wurde vom Verwaltungsgerichtshof die Unterschutzstellung auch dann als dem Gesetz entsprechend erkannt, wenn ein zu schützendes Gebäude aufgrund fachkundiger Beurteilung in seinem derzeitigen Zustand als Denkmal zwar anzusehen sei, aber nicht in allen DETAILS der ursprünglichen Planung entspreche (Hinweis E 22.4.1993, Zl. 92/09/0363), doch ist eine andere Betrachtungsweise dort geboten, wo eben an einem Gebäude nicht mehr bloße "Details" verändert wurden, sondern auch von der ursprünglichen Bausubstanz (hier: im Innern) nichts oder diese nur mehr in klar umgrenzten Bereichen vorhanden ist. Eine Unterschutzstellung auch dieser Teile ließe sich nur im Hinblick auf § 1 Abs. 8 DMSG rechtfertigen, dass sie nämlich "für die denkmalgerechte Erhaltung der eigentlich geschützten Teile notwendig" sind. Gerade im Hinblick auf die Bestimmung des § 1 Abs. 9 DMSG, wonach die Unterschutzstellung auch alle Bestandteile und Zubehör eines Denkmals, sowie alle übrigen mit ihm verbundenen, sein überliefertes oder gewachsenes Erscheinungsbild im Innern oder Äußeren mitprägenden oder den Bestand (die Substanz) berührenden Teile samt Einrichtung und Ausstattung umfasst, darf eine Unterschutzstellung die unbedingt notwendige Eigentumsbeschränkung nicht überschreiten; eine Teilunterschutzstellung ist daher immer dort vorzunehmen, wo sie fachlich ausreichend erscheint. Dass sie überschaubare, abgeschlossene Teile umfassen muss, liegt auf der Hand (Hinweis auf die in Fürnsinn, Denkmalschutzrecht, S 70 ff abgedruckten Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu § 1 Abs. 8 DMSG, 1769 der Blg. zu den Stenographischen Protokollen des NR XX. GP).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005090154.X02

Im RIS seit

24.03.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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