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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §71 Abs1 Z1;Rechtssatz
Der VwGH hat zur Übertragung einer Eingabe per Telekopie bereits im E vom 30.3.2004, Zl. 2003/06/0043, erkannt, dass es beim Absenden einer Telekopie grundsätzlich zu Fehlern kommen kann (etwa durch Verwählen), die die tatsächliche Übermittlung verhindern, so dass es erforderlich gewesen wäre, den Sendebericht zur Überprüfung der fehlerfreien Übermittlung zu kontrollieren, weshalb kein bloß minderer Grad des Versehens anzunehmen ist, wenn ein Sendebericht nicht kontrolliert wird. Gleiches hat auch für die Übersendung einer Eingabe per e-mail zu gelten. An die Stelle der Kontrolle des Sendeberichtes hat die Kontrolle des eben versendeten e-mails in dem dafür vorgesehenen Ordner der versendeten Nachrichten unmittelbar nach erfolgter Absendung zu treten, um gegebenenfalls noch in der Frist reagieren zu können. Unterbleibt eine Kontrolle, weil sich der Absender mit den technischen Möglichkeiten des von ihm verwendeten Programms zur Versendung von e-mails nicht oder bloß unzureichend vertraut gemacht hat, stellt dies jedenfalls ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden dar. Dem VwGH ist kein Programm bekannt, bei dem es eine Möglichkeit zur sofortigen Überprüfung der Sendedaten von e-mails, insbesondere der e-mail-Adresse des Empfängers, nicht gäbe.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005090015.X02Im RIS seit
23.03.2006Zuletzt aktualisiert am
27.06.2011