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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
GehG 1956;Rechtssatz
§ 25 Abs. 2 Z. 2 VollzugsgebührenG 2003 verweist auf die Reisezulage im Sinne des § 13 Abs. 1 RGV 1955, die sowohl Tagesgebühr als auch Nächtigungsgebühr umfasst. Daher ist im Sinne des § 25 Abs. 1 VollzugsgebührenG 2003 ein weiter gehender Anspruch auf Tagesgebühr nicht gegeben. § 26 VollzugsgebührenG 2003 - diese Bestimmung ist als lex specialis zur RGV 1955 hier anzuwenden - bestimmt lediglich, dass - so die Erläuterungen zur Regierungsvorlage 50 Blg NR XXII. GP - auch im Falle der vorübergehenden Betrauung mit einem weiteren Vollzugsgebiet der Gerichtsvollzieher seinen Anspruch auf Reisegebühren für die An- und Abreise von seinem Dienstort zum Bezirksgericht, in welchem das zusätzliche Vollzugsgebiet liegt, "nicht verliert". Eine Grundlage für einen zusätzlichen Anspruch auf Tagesgebühr bietet diese Bestimmung nicht (ausführliche Begründung im E). [Hier: Die Ansprüche des Bf (Gerichtsvollziehers) im Zusammenhang mit seiner Dienstzuteilung sind somit im VollzugsgebührenG 2003 abschließend geregelt; ein Anspruch auf Tagesgebühr nach § 13 Abs. 1 RGV 1955 besteht im vorliegenden Fall nicht.]
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005090010.X01Im RIS seit
17.03.2006