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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §44a Z1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2005/17/0196Rechtssatz
Eine Einstellung des Verfahrens nach § 45 Abs. 1 Z 1 VStG kommt nur dann in Frage, wenn die Beweise für einen Schuldspruch nicht ausreichen. Mit einer unzureichenden Konkretisierung der Tat im Sinne des § 44a Z 1 VStG kann dies nicht begründet werden (vgl. Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6, 1584, E. 11 zu § 45 VStG). Vielmehr wäre es Sache der Berufungsbehörde, eine allenfalls erforderliche Ergänzung vorzunehmen.
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild)Spruch der BerufungsbehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005170195.X12Im RIS seit
31.03.2006Zuletzt aktualisiert am
23.05.2014