RS Vwgh 2006/2/22 2005/17/0195

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.02.2006
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §44a Z1;
VStG §45 Abs1 Z1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2005/17/0196

Rechtssatz

Eine Einstellung des Verfahrens nach § 45 Abs. 1 Z 1 VStG kommt nur dann in Frage, wenn die Beweise für einen Schuldspruch nicht ausreichen. Mit einer unzureichenden Konkretisierung der Tat im Sinne des § 44a Z 1 VStG kann dies nicht begründet werden (vgl. Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6, 1584, E. 11 zu § 45 VStG). Vielmehr wäre es Sache der Berufungsbehörde, eine allenfalls erforderliche Ergänzung vorzunehmen.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild)Spruch der Berufungsbehörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005170195.X12

Im RIS seit

31.03.2006

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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