RS Vwgh 2006/2/23 2005/16/0276

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Veröffentlicht am 23.02.2006
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/06 Verkehrsteuern

Norm

BAO §21;
GrEStG 1987 §2 Abs2 Z1;
GrEStG 1987 §4 Abs1;
GrEStG 1987 §6 Abs1 litb;

Rechtssatz

Im Beschwerdefall war der Bauzins von EUR 1 im Jahr, der nicht unter den Bedingungen des freien Wettbewerbs zustande kam, bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise (§ 21 BAO) keine Gegenleistung. Von einer nur geringen Gegenleistung, die als Bemessungsgrundlage für die Vorschreibung der Grunderwerbsteuer heranzuziehen wäre, kann dann nicht mehr gesprochen werden, wenn der vereinbarte Bauzins nur symbolischen Charakter hat. Dies ist bei einem Bauzins von EUR 1 im Jahr für ein Grundstück mit einem Einheitswert von EUR 19.767,01, auf dem von der Bauberechtigten "insbesondere Dienstnehmerwohnungen" errichtet werden sollen, der Fall. Da im Beschwerdefall eine Gegenleistung überhaupt nicht vorhanden und zu ermitteln war, hatte die belangte Behörde gemäß § 6 Abs. 1 lit. b GrEStG das Dreifache des Einheitswertes als Bemessungsgrundlage für die Vorschreibung der Grunderwerbsteuer heranzuziehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005160276.X04

Im RIS seit

27.03.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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