RS Vwgh 2006/2/23 2005/07/0026

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.02.2006
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Index

L66501 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Burgenland
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §10 Abs4;
FlVfGG §3 Abs1;
FlVfLG Bgld 1970 §14 Abs1;
FlVfLG Bgld 1970 §14 Abs4;
FlVfLG Bgld 1970 §14;

Rechtssatz

Ist der Bewertungsplan iSd § 14 Bgld FlVfLG 1970 rechtskräftig erlassen worden, so können Fragen der Bewertung nicht mehr in einer Berufung gegen den Zusammenlegungsplan vorgebracht werden. Wird einer Partei der Bewertungsplan nicht zugestellt, so bewirkt dies bereits eine Rechtswidrigkeit des Zusammenlegungsplanes, weil § 14 Abs 4 Bgld FlVfLG 1970 mit der "gemeinsamen" Erlassung von Bewertungs- und Zusammenlegungsplan den spätesten Zeitpunkt bestimmt, zu dem der Bewertungsplan ergehen darf. Eine Erlassung des Bewertungsplans nach Ergehen des Zusammenlegungsplans würde dem Aufbau des Kommassierungsverfahrens widersprechen; die Gesetzmäßigkeit der im Zusammenlegungsplan vorgenommenen Abfindung wäre nicht überprüfbar. (Hier: In der anlässlich der vorläufigen Übernahme erfolgten Überreichung von Bewertungsunterlagen (lediglich) hinsichtlich der Grundflächen der Bf kann keine Zustellung erblickt werden.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005070026.X01

Im RIS seit

16.03.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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