Index
L34004 Abgabenordnung OberösterreichNorm
BAO §215 Abs4;Rechtssatz
Ein Guthaben entsteht erst dann, wenn auf einem Abgabenkonto die Summe der Gutschriften die Summe der Lastschriften übersteigt, wenn somit auf ein und demselben Abgabenkonto per Saldo ein Überschuss zu Gunsten des Abgabepflichtigen besteht (Hinweis E 19. Dezember 1991, 91/16/0066 bis 0068).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005160112.X01Im RIS seit
27.03.2006