RS Vwgh 2006/2/23 2005/07/0026

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.02.2006
beobachten
merken

Index

L66501 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Burgenland
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §10;
FlVfGG §3;
FlVfLG Bgld 1970 §14;
FlVfLG Bgld 1970 §25;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/07/0144 E 14. Mai 1997 RS 1 (hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Kommassierungsverfahren sind nach ständiger Rechtsprechung durch einen stufenförmigen Aufbau gekennzeichnet, welcher es grundsätzlich nicht zuläßt, Fragen eines bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrensabschnittes in einem späteren Abschnitt des Verfahrens neu oder erstmalig aufzurollen. Der rechtskräftige Abschluß etwa des Bewertungsverfahrens ist einerseits Voraussetzung für die Durchführung des nächstfolgenden Stadiums des Verfahrens, muß andererseits aber der Durchführung des weiteren Verfahrens zugrunde gelegt werden, sodaß im Zusammenlegungsplan (Flurbereinigungsplan) auf der letzten Stufe des Kommassierungsverfahrens Fragen der Bewertung nicht mehr erörtert werden können (Hinweis E 5.7.1983, 82/07/0220; E 16.11.1995, 93/07/0139).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005070026.X06

Im RIS seit

16.03.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten