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L66501 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
FlVfGG §10;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 94/07/0144 E 14. Mai 1997 RS 1 (hier nur erster Satz)Stammrechtssatz
Kommassierungsverfahren sind nach ständiger Rechtsprechung durch einen stufenförmigen Aufbau gekennzeichnet, welcher es grundsätzlich nicht zuläßt, Fragen eines bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrensabschnittes in einem späteren Abschnitt des Verfahrens neu oder erstmalig aufzurollen. Der rechtskräftige Abschluß etwa des Bewertungsverfahrens ist einerseits Voraussetzung für die Durchführung des nächstfolgenden Stadiums des Verfahrens, muß andererseits aber der Durchführung des weiteren Verfahrens zugrunde gelegt werden, sodaß im Zusammenlegungsplan (Flurbereinigungsplan) auf der letzten Stufe des Kommassierungsverfahrens Fragen der Bewertung nicht mehr erörtert werden können (Hinweis E 5.7.1983, 82/07/0220; E 16.11.1995, 93/07/0139).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005070026.X06Im RIS seit
16.03.2006