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41/02 StaatsbürgerschaftNorm
StbG 1985 §10 Abs1 Z6;Rechtssatz
Der Behörde ist zuzustimmen, wenn sie Übertretungen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit generell als ins Gewicht fallende Verstöße gegen Schutznormen, die der Ordnung und Sicherheit des Straßenverkehrs dienen, sowie das Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand als "gravierenden Verstoß" gewertet hat (Hinweis E 16. Juli 2003, 2002/01/0270). (Hier auch Ausführungen zum Vorliegen eines ausreichend langen Zeitraumes des Wohlverhaltens des Fremden)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004010459.X02Im RIS seit
05.04.2006