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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwGG §42 Abs2 Z1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 98/07/0106 E 15. Juli 1999 RS 2 (Hier ohne den letzten Satz. Der angefochtene Bescheid lässt die hier wesentliche Frage, ob die Anschüttung, die Gegenstand des mit diesem Bescheid abgewiesenen Bewilligungsantrages der Bf und des ihnen erteilten wasserpolizeilichen Auftrages ist, vor oder nach Inkrafttreten der WRG-Novelle 1990 vorgenommen wurde, unbeantwortet, weil der LH hiebei die Auffassung vertrat, dass sich die gegenständliche Anschüttung im Abflussbereich 10- jährlicher Hochwässer befinde und Hochwässer von solcher Eintrittswahrscheinlichkeit häufig iSd § 38 Abs. 3 WRG 1959 seien. Mit dieser Auffassung verkannte der LH das Gesetz.)Stammrechtssatz
Erst mit Inkrafttreten der WRGNov 1990 am 1.7.1990 gilt als Hochwasserabflussgebiet iSd § 38 Abs 1 WRG idF der WRGNov 1990 das bei 30-jährlichen Hochwässern überflutete Gebiet. 30-jährliche Hochwässer sind solche, die sich im Durchschnitt alle 30 Jahre wiederholen (Hinweis E 21.2.1995, 93/07/0087). Für die vor dem 1.7.1990 gemäß § 38 Abs 1 WRG idF vor der WRGNov 1990 errichteten Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer ist die wasserrechtliche Bewilligungspflicht nach § 38 Abs 1 WRG idF vor der WRGNov 1990 erst dann eingetreten, wenn die Anlage auf einer Fläche errichtet worden ist, die erfahrungsgemäß häufig überflutet wurde (Hinweis E 20.9.1988, 87/07/0018, 12.11.1964, 754/64, VwSlg 6486 A/1964). Ob die Errichtung einer Anlage innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer ohne die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung vorgenommen worden ist, kann nur anhand der Rechtslage im Zeitpunkt der Errichtungshandlung beurteilt werden (hier: Anschüttungen).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004070091.X02Im RIS seit
16.03.2006