RS Vwgh 2006/2/23 2004/07/0147

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Veröffentlicht am 23.02.2006
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Index

L66504 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Oberösterreich
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §4 Abs2;
FlVfGG §4 Abs5;
FlVfLG OÖ 1979 §19;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2004/07/0198 2005/07/0129 2005/07/0017 2005/07/0016

Rechtssatz

Eine in ein Zusammenlegungsverfahren einbezogene Grundfläche muss bei der Gegenüberstellung der Gesamtabfindung mit dem Altbestand in ihrer Gesamtheit (also etwa hinsichtlich ihres Wertes, ihrer Fläche, ihrer Beschaffenheit oder ihrer Nutzungsmöglichkeit) berücksichtigt werden.

(Hier: Es kann nämlich nicht sein, dass ein Grundstück im Zusammenlegungsverfahren hinsichtlich seines (hier durch eine Sondervereinbarung sogar erhöhten) Wertes Berücksichtigung findet, und dem Abzufindenden somit zum Vorteil gereicht, bei der Gegenüberstellung der Gesamtabfindung mit dem Altbestand dann aber unter dem Aspekt der Hangneigung ausgeklammert wird, weil sich diese im Rahmen der Gesamtabfindung für den Abzufindenden dann negativ auswirkt.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004070147.X06

Im RIS seit

16.03.2006

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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