RS Vwgh 2006/2/23 2003/16/0079

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Veröffentlicht am 23.02.2006
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §138 Abs2;
FinStrG §161;
FinStrG §162;

Rechtssatz

Gemäß § 138 Abs. 2 lit. a FinStrG hat der Spruch eines Erkenntnisses der Finanzstrafbehörde erster Instanz, soweit er nicht auf Einstellung lautet, u.a. die Bezeichnung der Tat, die als erwiesen angenommen wird, zu enthalten. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss die zur Last gelegte Tat so eindeutig umschrieben werden, dass kein Zweifel darüber bestehen kann, wofür der Täter bestraft worden ist (Hinweis E 5. September 1985, 85/16/0049). Zur genauen Bezeichnung der dem Beschuldigten zur Last gelegten Tat ist es nicht unbedingt erforderlich, im Spruch des Straferkenntnisses Tag und Stunde der Begehung genau festzuhalten (Hinweis E 21. März 1974, 0382/72). Nur das erstinstanzliche Erkenntnis hat die in § 138 Abs. 2 FinStrG aufgezählten Bescheidmerkmale zu enthalten; wenn die Berufungsbehörde keinen Anlass findet, von der Auffassung der unteren Instanz abzuweichen, hat der Spruch des Berufungsbescheides auf Abweisung der Berufung und Bestätigung des Bescheides der unteren Instanz zu lauten (vgl. dazu die in Fellner, Kommentar zum FinStrG, Rz 28 zu §§ 161 bis 164 genannte hg. Rechtsprechung).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003160079.X01

Im RIS seit

29.03.2006

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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