RS Vwgh 2006/2/23 2005/07/0026

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.02.2006
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §22;
ZustG §16;
ZustG §21;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/03/0210 E 22. November 2005 RS 1 (hier nur die letzten beiden Sätze)

Stammrechtssatz

Das Gesetz schreibt eine Zustellung der Straferkenntnisse zu eigenen Handen nicht vor. Für die Bewirkung einer Zustellung zu eigenen Handen liegt jedoch dann ein besonders wichtiger Grund iSd § 22 zweiter Satz AVG iVm § 24 VStG vor, wenn der Beschuldigte einer an ihn ergangenen Ladung nicht Folge geleistet und vor Erlassung des Straferkenntnisses nicht einvernommen worden war. Die Zustellverfügung wird von der Behörde getroffen, welche dabei auch die Art der Zustellung bestimmt. Ob eine solche zu eigenen Handen zu erfolgen hat, hängt daher (allein) von der Festlegung der Behörde ab. Hat die Behörde die Zustellung zu eigenen Handen angeordnet, ist das zuzustellende Schriftstück nur dann ordnungsgemäß zugestellt, wenn dies in der für die Zustellung zu eigenen Handen vorgeschriebenen Form geschehen ist; eine Ersatzzustellung ist in einem solchen Fall unzulässig (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Dezember 1987, Zl. 84/07/0292).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005070026.X05

Im RIS seit

16.03.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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